Tag Ersatz

Verfügt bei einem Flug ins Ausland ein von einem Flugunternehmen beförderter Fluggast nicht über die erforderlichen Dokumente

…. für die Einreise in das Zielland kann dies

  • sowohl für den Fluggast
  • als auch für das ihn befördernde Flugunternehmen

teuer werden.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 79/17 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem einem Fluggast eines Flugunternehmens bei der Ankunft in Indien, von den indischen Behörden,

  • weil er nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, die Einreise verweigert sowie

dem Flugunternehmen wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier’s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 €) auferlegt worden war

  • und das Flugunternehmen mit dem Fluggast darüber streitet, ob der Fluggast dem Flugunternehmen das Bußgeld erstatten muss,

nämlich entschieden, dass

  • zwar den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die, sich aus dem entgeltlichen (Werk-)Vertrag über die (Luft-)Beförderung von Personen ergebende, vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente, einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und

  • bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen gemäß § 280 BGB zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist,

allerdings

  • nach § 254 Abs. 1 BGB auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn
    • der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und
    • das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Zur Feststellung ob ein solches Mitverschulden des Flugunternehmens vorgelegen hat, ist die Sache vom Senat an das Berufungsgericht,

  • das der Klage des Flugunternehmen gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgeldbetrages in vollem Umfang stattgegeben hatte,

zurückverwiesen worden.

Muss der Eigentümer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einen Teil seines Schadens selbst tragen, wenn

…. ein Fahrer mit seinem Fahrzeug dagegen stößt?

Das kommt darauf an, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17 – entschieden.

Danach hat, wenn sich so ein Anstoßunfall

  • bei Tageslicht

ereignet, der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil

  • bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrgenommen und bei entsprechender Aufmerksamkeit ein Zusammenstoß leicht verhindert werden kann.

Dies gilt, so das OLG, auch dann, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig so abgestellt ist, dass kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt ist, weil zur Vermeidung einer Kollision, die Stelle dann umfahren werden kann bzw. muss.

25 % des ihm bei einem Anstoßunfall entstandenen Schadens muss nach Auffassung des OLG der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs allerdings dann selbst tragen, wenn sich der Anstoßunfall

  • bei Dunkelheit

ereignete,

  • das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug infolgedessen schlecht zu sehen war

und

  • es eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte,

weil,

  • zwar auch dann der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers überwiegt,
  • der Anstoßunfall aber, wenn das Fahrzeug nicht an so einer Stelle abgestellt worden wäre, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 06.04.2018).

Was Selbständige wissen sollten, wenn sie Ersatz des ihnen entgangenen Gewinns (Verdienstausfallschaden) vom Schädiger verlangen wollen

…. beispielsweise weil sie bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung erlitten haben, die sie bei ihrer selbständigen Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) beeinträchtigt.

Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden.
Einem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

  • Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten.

Daher bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage,

  • ob diese einen Verdienstausfallschaden (§§ 842, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlitten haben,

der Prüfung,

  • wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.

Im Rechtsstreit kommen dem Geschädigten dabei die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.

  • Nach § 252 Satz 2 BGB gilt nämlich alsentgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte und
  • nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wobei
    • es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, obund inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist und
    • das Gericht (auch) den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen kann.

Diese Erleichterungen ändern jedoch nichts daran, dass

  • es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB
  • ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO,

konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte,

  • in der Regel unter Anknüpfung an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse
  • in den letzten Jahren vor dem Unfall

darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Darauf und dass

  • an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dabei aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16 – hingewiesen.

Wenn der Friseurbesuch nicht zur Zufriedenheit des Kunden verläuft und die gewünschte Haarfärbung endgültig misslingt

…. muss der Friseur dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 14.07.2017 – 4 O 381/16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein international tätiges Model sich in einem Friseursalon nach zwei Beratungsterminen die Haare „braun-gold“ färben lassen wollte,
  • die Haare aber stattdessen danach einen deutlichen Rotstich aufwiesen und auch zwei Nachbesserungsversuche des Friseurs fehlgeschlagen waren,

festgestellt, dass der Friseur verpflichtet ist, dem Model,

  • dem wegen der mangelhaften Haarfärbung und der durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigten Haare diverse Aufträge entgangen waren,

den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden des Models, einschließlich des Verdienstausfalls, ist muss in einem Folgeprozess geklärt werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.07.2017).

Übrigens:
Das Amtsgericht (AG) Coburg hat mit Urteil vom 19.03.2014 – 12 C 1023/13 –,

  • nachdem es einem Friseur trotz mehrerer Versuche nicht gelungen war,
  • einer Kunden, so wie von ihr gewünscht, die Haarspitzen im sogenannten „Ombré Style“ lila zu färben,

der Kundin gegen den Friseur

  • nicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt,
  • sondern auch einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Wer ein Kraftfahrzeug anmietet ist für die richtige Betankung verantwortlich

Wer ein Kraftfahrzeug angemietet und falsch betankt hat, also beispielsweise mit Benzin statt mit Diesel, muss der Autovermietung den durch die Falschbetankung entstandenen Schaden ersetzen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2015 – 113 C 27219/14 – hingewiesen und eine Frau,

  • die bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW mit Benzinmotor, der dann aber gegen ein Dieselfahrzeug ausgetauscht worden war, angemietet,
  • das Dieselfahrzeug dann jedoch, weil sie glaubte, es handle sich auch wieder um ein Fahrzeug mit Benzinmotor, statt mit Diesel mit Benzin betankt und nachfolgend bis zum Liegenbleiben gefahren hatte,

verurteilt,

  • an die Autovermietung 1150,57 Euro zu zahlen,
  • nämlich die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs, laut Sachverständigenkosten 1080,57 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 45,00 Euro und eine Auslagenpauschale von 25 Euro.

Die Entscheidung hat das AG damit begründet, dass ein Fahrzeugmieter,

  • weil er sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten habe, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird,

seine Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis dann grob fahrlässig verletzt,

  • wenn er sich vor einem Tankvorgang nicht darüber informiert welche Kraftstoffart das Fahrzeug benötigt bzw. er sich beim Tanken nicht vergewissert, dass der richtige Kraftstoff getankt wird und
  • er aufgrund dessen das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt.

Abgesehen davon erachtete das AG die Falschbetankung durch die Fahrzeugmieterin aber auch deswegen als grob fahrlässig, weil sich auf dem Tankdeckel der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden hatte, der, da Tankstellen ausreichend beleuchtet sind, sich auch bei Dunkelheit ausreichend erkennen ließ.

Das hat die Pressestelle des AG München am 02.09.2016 – 68/16 – mitgeteilt.

Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

Wer es beispielsweise

  • während des Urlaubs des Nachbarn aus Gefälligkeit übernimmt, dessen Garten zu bewässern, es dabei fahrlässig versäumt zum Schluss den Außenwasserhahn zu schließen und dadurch einen Wasserschaden am Haus des Nachbarn verursacht,

ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig,

  • wenn er durch Vereinbarung mit dem Nachbarn seine Haftung für von ihm verursachte Schäden nicht ausgeschlossen oder nicht zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte.

Das bedeutet, ist in einem Fall wie dem obigen, nicht zumindest eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart worden, steht

  • dem Nachbarn und
  • wenn dessen Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat, dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht,

ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Gefälligen auch dann zu, wenn

  • dem Gefälligen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass für den bei der Ausführung einer Gefälligkeit entstandenen Schaden keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91 –),
  • dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind,
  • dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet und
  • dass selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts rechtfertigt,

sondern dass für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB grundsätzlich erforderlich ist, dass

  • der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt,
  • für ihn (wegen der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit) ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
  • darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08 – und vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 –).