Was man wissen sollte, wenn man ein gesperrtes Handy findet und daran nach § 973 BGB Eigentum erwirbt

Mit Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass wer ein gesperrtes Mobiltelefon findet,

  • es im Fundbüro abgibt und
  • weil der Verlierer sich nicht meldet,

daran nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Eigentum erwirbt,

  • keinen Anspruch auf Freischaltung des Mobiltelefons hat.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass ein Finder die Fundsache „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt,
  • somit also Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhone erworben hat.

Abgesehen davon, so das AG weiter, würde eine Freischaltung auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre, was durch die Sperrung gerade verhindert werden sollte (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2017).

Wer unerlaubt Waffen und/oder Munition besitzt sollte wissen, dass er straffrei ausgeht, wenn er diese jetzt abgibt

Der Bundestag hat nämlich diverse Änderungen des Waffenrechts und darunter

  • auch eine Amnestieregelung beschlossen,

die in § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG) eine auf ein Jahr befristete Strafverzichtsregelung für den nach unerlaubten Besitz von Waffen und Munition vorsieht.

Danach wird,

  • wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition
  • bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt,

nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft,

  • außer
    • dem Besitzer war vorher bereits die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden oder
    • der Verstoß war vorher ganz oder zum Teil bereits entdeckt und der Besitzer wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen.

Die Zahl illegal zirkulierender Waffen soll auf diese Weise verringert werden.

Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen der Amnestieregelung allerdings nicht.

Wer eine Reise bucht muss wissen, dass der Nichtantritt auch bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag mit Mehrkosten verbunden sein kann

Ein Reiseveranstalter muss zwar nach § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Reisebeginn

  • einem Kunden die Übertragung des Anspruchs auf die gebuchten Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen und
  • kann dem Eintritt des Dritten nur widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Allerdings muss der Reiseveranstalter durch den Eintritt eines Dritten entstehende Mehrkosten,

  • auch die sich daraus ergebenden, dass die Tarifbedingungen der Luftverkehrsunternehmen typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und
  • deshalb eine neue Flugbuchung, also den Erwerb eines neuen Flugscheins für den Dritten erfordern,

nicht selbst tragen,

  • sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 27.09.2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15 – hingewiesen.

Ein Reiseveranstalter ist, so der Senat, auch wenn er nach § 651b BGB verpflichtet ist, einen Dritten den Eintritt in einen von einem Kunden gebuchten Reisvertrag zu ermöglichen,

  • nämlich nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind,
  • sondern kann den Anspruch eines Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 170/2016 –).