Gabelt sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel und
- ist ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen,
- stellt das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar,
- so dass nur der Kraftfahrer, der den anderen Schenkel befährt, seine Fahrtrichtung ändert und sich entsprechend zu verhalten hat,
- während, wenn keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist,
- jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung ändert, er dementsprechend dies als Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie – der StVO entsprechend – auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat.
Darauf sowie dass, wenn sich die Abfahrt einer Bundesautobahn im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel gabelt,
- von denen keiner deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist
und es im Bereich dieser Gabelung zu einer streifenden Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, weil
- der Fahrer des einen Fahrzeugs zum rechtsseitigen Vorbeifahren des vorausfahrenden anderen Fahrzeugs angesetzt hatte,
- während der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte,
eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden dann in Betracht kommt, wenn
- der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt, d.h. beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und
- der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat, was dann der Fall ist, wenn der Vorausfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, weder angekündigt, noch sich entsprechend eingeordnet hatte (vgl. § 5 Abs. 7 StVO),
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.06.2016 – 7 U 14/16 – hingewiesen.