Autofahrer sollten wissen, dass in Einbahnstraßen auch ein kurzes Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung, das 

Autofahrer sollten wissen, dass in Einbahnstraßen auch ein kurzes Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung, das 

…. dazu dient erst 

  • zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder 
  • einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können, 

verboten ist.

Mit Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das

  • Vorschriftszeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Einbahnstraße) 

gebietet, dass die

  • Einbahnstraße 

nur in 

  • vorgeschriebener Fahrtrichtung 

befahren werden darf, dass in 

  • Einbahnstraßen 

aufgrund dessen das   

  • Rückwärtsfahren 

entgegen der 

  • vorgeschriebenen 

Fahrtrichtung 

  • unzulässig 

ist und zwar auch dann, wenn es lediglich dazu dient, erst 

  • zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder
  • einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können

und dass nur das 

  • (unmittelbare) Rückwärtseinparken („Rangieren“)

sowie das

  • Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße

erlaubt sind.

Das bedeutet:
Kommt es auf einer 

  • Einbahnstraße 

beispielsweise deswegen zu einem 

  • Zusammenstoß von zwei Kraftfahrzeugen, 

weil Autofahrer A 

  • aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts in einem Bogen auf die Einbahnstraße einfährt

und Autofahrer B 

  • gerade ein paar Meter rückwärts entgegen der Fahrtrichtung in den Bereich der Grundstückseinfahrt fährt,

liegt demzufolge ein 

  • schuldhafter 

Verstoß des 

  • Autofahrers B 

gegen das durch das 

  • Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO 

angeordnete Gebot vor, weil er die Einbahnstraße 

  • (einige Meter) rückwärts entgegen der Fahrtrichtung 

befahren hat, während dafür, dass von 

  • Autofahrer A 

durch einen Verstoß gegen 

  • § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO (Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren bzw. beim Einfahren in eine Straße) 

der Unfall schuldhaft mitverursacht worden ist, 

  • mangels Vorliegens eines typischen Geschehensablaufs,

kein Anscheinsbeweis spricht, vielmehr bei der Prüfung, ob er gegen 

  • § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO 

verstoßen hat, zu berücksichtigen ist, dass,

  • sofern keine besonderen Umstände vorliegen,

grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, dass 

  • Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße diese in unzulässiger Richtung nutzen. 

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