Autofahrer sollten wissen, dass in Einbahnstraßen auch ein kurzes Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung, das 

…. dazu dient erst 

  • zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder 
  • einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können, 

verboten ist.

Mit Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das

  • Vorschriftszeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Einbahnstraße) 

gebietet, dass die

  • Einbahnstraße 

nur in 

  • vorgeschriebener Fahrtrichtung 

befahren werden darf, dass in 

  • Einbahnstraßen 

aufgrund dessen das   

  • Rückwärtsfahren 

entgegen der 

  • vorgeschriebenen 

Fahrtrichtung 

  • unzulässig 

ist und zwar auch dann, wenn es lediglich dazu dient, erst 

  • zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder
  • einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können

und dass nur das 

  • (unmittelbare) Rückwärtseinparken („Rangieren“)

sowie das

  • Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße

erlaubt sind.

Das bedeutet:
Kommt es auf einer 

  • Einbahnstraße 

beispielsweise deswegen zu einem 

  • Zusammenstoß von zwei Kraftfahrzeugen, 

weil Autofahrer A 

  • aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts in einem Bogen auf die Einbahnstraße einfährt

und Autofahrer B 

  • gerade ein paar Meter rückwärts entgegen der Fahrtrichtung in den Bereich der Grundstückseinfahrt fährt,

liegt demzufolge ein 

  • schuldhafter 

Verstoß des 

  • Autofahrers B 

gegen das durch das 

  • Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO 

angeordnete Gebot vor, weil er die Einbahnstraße 

  • (einige Meter) rückwärts entgegen der Fahrtrichtung 

befahren hat, während dafür, dass von 

  • Autofahrer A 

durch einen Verstoß gegen 

  • § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO (Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren bzw. beim Einfahren in eine Straße) 

der Unfall schuldhaft mitverursacht worden ist, 

  • mangels Vorliegens eines typischen Geschehensablaufs,

kein Anscheinsbeweis spricht, vielmehr bei der Prüfung, ob er gegen 

  • § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO 

verstoßen hat, zu berücksichtigen ist, dass,

  • sofern keine besonderen Umstände vorliegen,

grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, dass 

  • Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße diese in unzulässiger Richtung nutzen. 

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