…. dazu dient erst
- zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder
- einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können,
verboten ist.
Mit Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 287/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das
- Vorschriftszeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Einbahnstraße)
gebietet, dass die
nur in
- vorgeschriebener Fahrtrichtung
befahren werden darf, dass in
aufgrund dessen das
entgegen der
Fahrtrichtung
ist und zwar auch dann, wenn es lediglich dazu dient, erst
- zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen oder
- einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können
und dass nur das
- (unmittelbare) Rückwärtseinparken („Rangieren“)
sowie das
- Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße
erlaubt sind.
Das bedeutet:
Kommt es auf einer
beispielsweise deswegen zu einem
- Zusammenstoß von zwei Kraftfahrzeugen,
weil Autofahrer A
- aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts in einem Bogen auf die Einbahnstraße einfährt
und Autofahrer B
- gerade ein paar Meter rückwärts entgegen der Fahrtrichtung in den Bereich der Grundstückseinfahrt fährt,
liegt demzufolge ein
Verstoß des
gegen das durch das
- Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO
angeordnete Gebot vor, weil er die Einbahnstraße
- (einige Meter) rückwärts entgegen der Fahrtrichtung
befahren hat, während dafür, dass von
durch einen Verstoß gegen
- § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO (Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren bzw. beim Einfahren in eine Straße)
der Unfall schuldhaft mitverursacht worden ist,
- mangels Vorliegens eines typischen Geschehensablaufs,
kein Anscheinsbeweis spricht, vielmehr bei der Prüfung, ob er gegen
- § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO
verstoßen hat, zu berücksichtigen ist, dass,
- sofern keine besonderen Umstände vorliegen,
grundsätzlich nicht damit gerechnet werden muss, dass
- Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße diese in unzulässiger Richtung nutzen.
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