Tag Zufahrt

Was auf der Straße fahrende und vom Fahrbahnrand bzw. einer Zufahrt an- und auf die Straße einfahrende Kraftfahrzeugführer wissen und

…. beachten sollten.  

Auf der 

  • Straße fahrende Fahrzeuge 

haben gegenüber dem Verkehr, der 

  • aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) auf die Straße oder 
  • von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt oder 
  • vom Fahrbahnrand anfahren will,

Vorrang (§ 10 Satz 1 StVO), der grundsätzlich für die

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AG München entscheidet: Versperrt ein vor einer fremden Garage geparktes Auto die Garagenzufahrt, darf es, sofern

…. dies unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes möglich ist, vom Garagenbesitzer weggeschoben werden.

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 132 C 2617/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der Eigentümer bzw. Mieter einer Garage ein vor seiner Garage geparktes und die Zufahrt zur Garage versperrendes fremdes Auto,

  • aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe,
  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

dann selbst beiseite schieben darf,

  • wenn nicht ersichtlich ist, dass das die Zufahrt versperrende Fahrzeug sofort (wieder) weggefahren wird,

und dass,

  • wenn in einem solchen Fall beim Wegschieben fahrlässig am Fahrzeug ein Schaden verursacht werden sollte,

der Fahrzeugeigentümer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • das Besitzrecht an einer Garage durch Versperrung der Zufahrt gestört wird und

der Garagenbesitzer bzw. -eigentümer die Störung,

  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

selbst durch Wegschieben des die Garagenzufahrt versperrenden Fahrzeugs beseitigt, ein solches Verhalten des Garagenbesitzers bzw. -eigentümers

  • durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und

deswegen in diesem Umfang weder widerrechtlich noch vorwerfbar ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.01.2019).