…. die besonderen Sorgfaltspflichten nach diesen Vorschriften beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sowie beim Einfahren und Ausfahren bestehen.
Mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass „Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- gegenüber dem die nach diesen Vorschriften gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sowie
- beim Einfahren und Ausfahren gelten,
jede Person ist,
- die sich selbst verkehrserheblich verhält,
- d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt
und dass somit darunter
- nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern
jedenfalls auch derjenige fällt, der
- auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt bzw.
- dort (selbst) ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren.
Begründet hat der Senat dies damit,
- dass nach dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 5 und 10 Satz 1 StVO unterschiedslos die Gefährdung „Anderer Verkehrsteilnehmer“ auszuschließen ist,
- dass diese besonderen Sorgfaltspflichten auch gegenüber Fußgängern Platz greifen und
- dass nichts anderes im Verhältnis zu – wenngleich gegebenenfalls langsam – anderen auf die Straße einfahrenden oder am Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen gelten könne.
Danach haben in einem Fall, in dem
- ein Fahrzeugführer mit seinem PKW rückwärts in einem Linksbogen ausparken möchte, um sodann auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterzufahren,
- während ein anderer Fahrzeugführer mit seinem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellten PKW ebenfalls rückwärts fahren will, um ausparken zu können,
beide Fahrzeugführer gegenüber dem anderen die aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten.