Tag Felgen

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).

Wenn die Ausfahrspur aus einer Tiefgarage schmäler als das Auto breit ist

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.05.2017 – 8 O 5368/16 – hat das LG Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem

  • eine Frau mit einem Porsche Cayenne in die Tiefgarage eines Hotels problemlos eingefahren,
  • bei der Ausfahrt aber, da die Ausfahrspur schmäler war als die Einfahrspur, aufgrund der Abmessungen ihres Fahrzeuges, trotz vorsichtiger Fahrweise, eine Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante und eine Beschädigung der Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts dadurch nicht hatte vermeiden können,

die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, der von der Hotelbetreibergesellschaft

  • mit der Begründung, dass diese durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen,

Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt hatte.

Begründet hat das LG die Klageabweisung damit, dass

  • Fahrer großer Automobile selbst beurteilen müssen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für ihr Fahrzeug geeignet ist sowie welche Gefahren aufgrund dessen zu erwarten sind und
  • sich hiervon die Fahrerin, der die Abmessungen ihres Fahrzeugs bewusst waren, vorher hätte überzeugen müssen.

Nach Ansicht des LG sollen,

  • da eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei,

Nutzer von Tiefgaragen nämlich nur vor solchen Gefahren zu schützen sein, die sie bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.

Abgesehen davon, so das LG weiter, wäre es der Fahrerin auch möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 05.07.2017 – 24/17 –).