Tag Forderungen

Was Bürgen, die eine Gewährleistungsbürgschaft übernommen haben, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 600/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede

  • den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und

nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, wenn die Sicherungsabrede vorsieht, dass der Auftragnehmer

  • zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts für Gewährleistungseinsprüche

eine Bürgschaft

  • mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt,
    • beispielsweise einen formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst,

stellen kann bzw. muss.

Hat der Bürge in einem solchen Fall,

  • in dem die Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner (hier: Auftragnehmer) und Gläubiger (hier: Auftraggeber) unwirksam ist,

eine Sicherung gewährt, so kann er sich gegenüber einem Leistungsverlangen des Gläubigers (hier: des Auftraggebers) aus der Gewährleistungsbürgschaft nach § 765 Abs. 1 BGB

  • dauerhaft auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und
  • gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Einrede des Hauptschuldners (hier des Auftragnehmers) berufen, dass der Gläubiger (hier: der Auftraggeber) die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen hat.

Denn bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und

  • damit der Verpflichtung des Hauptschuldners (hier: des Auftragnehmers) zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft

steht dem Hauptschuldner (hier: dem Auftragnehmer) gegenüber dem Begehren des Auftraggebers auf Stellung einer solchen Bürgschaft

  • die dauerhafte Einrede aus § 821 BGB zu.

Er (hier: der Auftragnehmer) hat dann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde gegen den Auftraggeber.

Der Bürge wiederum kann sich gegenüber dem Auftraggeber bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 821 BGB darauf berufen, dass diese ohne Rechtsgrund gestellt worden ist.

Übrigens:
Hat ein Bürge,

  • trotz Bestehens einer dauerhaften Einrede nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB

an den Auftraggeber aus der Bürgschaft geleistet, kann er das von ihm Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.

Das hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.10.2017 – XI ZR 362/15 – entschieden.

Wichtig für Arbeitnehmer eines Subunternehmers zu wissen: Wer haftet (auch) für ihren Anspruch auf Mindestlohn

…. wenn sie mit dem Versuch ihre Lohnforderung bei ihrem Arbeitgeber einzutreiben scheitern.

Nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet

  • ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat,

dann,

  • wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat.

Kann ein Arbeitnehmer den Mindestlohn

  • weder von seinem Arbeitgeber
  • noch vom Generalunternehmer eintreiben,
    • weil beispielsweise der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat,

haftet auch der (eigentliche) Bauherr,

  • neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne dann,

wenn der Bauherr zugleich als Bauträger im Sinne des AEntG anzusehen ist und das ist

  • der, der in eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Gebäude baut, um das errichtete Gebäude während oder nach der Bauphase gewinnbringend zu veräußern,
  • nicht dagegen der, der ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Nutzung des Gebäudes als Einkaufszentrum und Vermietung der darin befindlichen Geschäftsräume) zu dienen.

Das hat Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 03.05.2017 – 14 Ca 14814/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 03.05.2017 – Nr. 11/17 –).