Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2017 – S 39 U 89/15 – hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden, dass es sich bei einem Volleyballturnier,
- das von dem Förderverein einer Schule organisiert worden ist, um gemäß dem satzungsmäßigen Ziel des Vereins, die Verbundenheit ehemaliger Schüler sowie deren Familien mit der Schule zu fördern und
- zu dem der Förderverein eingeladen hat,
auch dann, wenn die Veranstaltung des Turniers von der Schulleitung gebilligt worden ist,
- weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
- noch um eine schulische Veranstaltung handelt
und deshalb Lehrer, die an dem Turnier teilnehmen, im Falle einer Verletzung nicht gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 5/2017).