Tag Gastronomie

Corona-Pandemie: Wichtig zu wissen für Gastwirte! Bayerischer VGH kippt die geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung

…. im Freien und in Gaststätten und setzt die Beschränkung vorläufig außer Vollzug.

Mit Beschluss vom 19.06.2020 – 20 NE 20.1127 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München auf Antrag eines Gastwirts aus Unterfranken die bis zum 21.06.2020 geltende Regelung in § 13 Abs. 4 und Abs. 5 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,

  • nach der die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Wie der VGH ausgeführt hat ist die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig, weil,

  • nachdem sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat,

die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, 

  • angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben

nicht mehr als tragfähig erscheint und sich die zeitliche Betriebsbeschränkung daher als unverhältnismäßig erweist,

  • zumal den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden kann. 

Hinweis:
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. 
Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

AG Köln entscheidet was unter den Begriffen Karnevalstage und Karnevalszeit im Kölner Raum zu verstehen ist

…. und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie, die

  • in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch,
  • also beispielsweise (auch nur) am Freitag und/oder Samstag nach Weiberfastnacht,

im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum arbeiten, Anspruch darauf haben, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung

  • während der „Karnevalszeit“

besonders erwähnt wird.

Mit Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln darauf hingewiesen, dass die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei, darunter im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum aber,

  • anders als unter den „Karnevalstagen“,
  • die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten,

gerichtsbekanntermaßen die gesamte Hochzeit zu verstehen sei, in der Karneval gefeiert werde,

  • mithin die (gesamte) Zeitspanne von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie,

  • da dort in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung besonders hoch sei,

ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnt wird (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019).