…. und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie, die
- in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch,
- also beispielsweise (auch nur) am Freitag und/oder Samstag nach Weiberfastnacht,
im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum arbeiten, Anspruch darauf haben, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung
- während der „Karnevalszeit“
besonders erwähnt wird.
Mit Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln darauf hingewiesen, dass die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei, darunter im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum aber,
- anders als unter den „Karnevalstagen“,
- die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten,
gerichtsbekanntermaßen die gesamte Hochzeit zu verstehen sei, in der Karneval gefeiert werde,
- mithin die (gesamte) Zeitspanne von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch
und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie,
- da dort in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung besonders hoch sei,
ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnt wird (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019).
Ähnliche Beiträge