AG Köln entscheidet was unter den Begriffen Karnevalstage und Karnevalszeit im Kölner Raum zu verstehen ist

…. und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie, die

  • in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch,
  • also beispielsweise (auch nur) am Freitag und/oder Samstag nach Weiberfastnacht,

im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum arbeiten, Anspruch darauf haben, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung

  • während der „Karnevalszeit“

besonders erwähnt wird.

Mit Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln darauf hingewiesen, dass die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei, darunter im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum aber,

  • anders als unter den „Karnevalstagen“,
  • die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten,

gerichtsbekanntermaßen die gesamte Hochzeit zu verstehen sei, in der Karneval gefeiert werde,

  • mithin die (gesamte) Zeitspanne von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie,

  • da dort in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung besonders hoch sei,

ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnt wird (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019).