Tag Belastung

VG Berlin entscheidet: Festival-Veranstalter kann verpflichtet werden für stark lärmbelästigte Anwohner

…. Ersatzunterkünfte bereitzustellen.

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 10 K 349.19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die lärmschutzrechtliche Genehmigung, die dem Veranstalter des 

  • 2019 im Berliner Olympiastadion stattgefundenen 

zweitägigen Lollapalooza-Festivals 

  • von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Berlin 

erteilt worden war, mit der Auflage,

  • für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden,

versehen und diesbezüglich,

  • wegen der tieffrequenten Geräusche, 

pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt werden durfte.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Behörde das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, da

  • auch dann, wenn die Durchführung eines Festivals für eine Stadt von herausragender Bedeutung ist,

die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und angesichts 

  • der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen sowie 
  • der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival, 

besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).

AG Köln entscheidet was unter den Begriffen Karnevalstage und Karnevalszeit im Kölner Raum zu verstehen ist

…. und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie, die

  • in der Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch,
  • also beispielsweise (auch nur) am Freitag und/oder Samstag nach Weiberfastnacht,

im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum arbeiten, Anspruch darauf haben, dass in ihrem Arbeitszeugnis die Arbeitsleistung

  • während der „Karnevalszeit“

besonders erwähnt wird.

Mit Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln darauf hingewiesen, dass die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei, darunter im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum aber,

  • anders als unter den „Karnevalstagen“,
  • die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten,

gerichtsbekanntermaßen die gesamte Hochzeit zu verstehen sei, in der Karneval gefeiert werde,

  • mithin die (gesamte) Zeitspanne von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

und dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie,

  • da dort in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung besonders hoch sei,

ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis besonders erwähnt wird (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019).

Muskelkater nach Besuch eines Fitnessstudios begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

Darauf hat das Landgericht (LG) Köln hingewiesen und mit Urteil vom 11.07.2018 – 18 O 73/16 – in einem Fall, in dem eine Frau in einem Studio ein Elektro-Myo-Stimulationsprobetraining (kurz: EMS) absolviert hatte,

  • bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden,

danach einige wenige Tage unter Kopfschmerzen litt,

  • verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung,

und deswegen von dem Studiobetreiber Schmerzensgeld wollte, entschieden, dass

  • eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann.

Denn, so das LG, bei einem mehrtägigen Muskelkater,

  • auch wenn er mit Belastungskopfschmerzen verbunden ist,

handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise von Sport Treibenden hingenommen werde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.07.2018).

OLG Frankfurt entscheidet: Bank muss einem Kunden den Kontobelastungsbetrag erstatten

…. wenn sie einen ihr per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag ausführt, der nicht nachweislich von ihrem Kunden stammt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden,

  • dass im Verhältnis zu ihrem Kunden die Bank beweisen muss,
  • dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt.

Das bedeutet, überweist die Bank aufgrund eines ihr per Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom Konto ihres Kunden den im Auftragsschreiben genannten Betrag an den bezeichneten Empfänger trägt sie das Risiko,

  • dass der Überweisungsauftrag nicht von ihrem Kunden stammt,
  • sondern gefälscht ist.

Somit hat, wenn

  • die Unterschrift des Kunden auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war oder
  • die Bank die Echtheit der Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag nicht beweisen kann,

der Kunde, da dann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen hat bzw. hiervon auszugehen (vgl. § 675j Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Belastung seines Kontos folglich zu Unrecht erfolgt ist, aus § 675 u Satz 2 BGB

  • grundsätzlich Anspruch auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung bzw.
  • dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn
    • die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist oder
    • das Konto auch ohne Rückbuchung einen Habensaldo aufweist oder
    • eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.

Meniskusschaden kann bei Profifußballern Berufskrankheit sein

Darauf hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dresden (SG) hingewiesen und am 10.02.2017 – S 5 U 233/16 – im Fall eines 32 Jahre alten, ehemaligen Profifußballspielers,

  • der seit dem siebten Lebensjahr Fußball gespielt hatte,
  • von 2003 bis 2014 als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der 1. und der 2. Bundesliga im Einsatz war,
  • dessen Kniegelenke in der Zeit seiner Tätigkeit als Berufsfußballer, wie der medizinische Sachverständige errechnet hatte, mehr als 5.700 Stunden überdurchschnittlich belastet waren und
  • der 2006 einen Meniskusriss erlitten hatte,

entschieden, dass

  • es sich bei dem Meniskusschaden um einen Schaden nach mehrjähriger andauernder oder häufig wiederkehrender, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastender Tätigkeiten handelt und
  • somit hier die Berufskrankheit 2102 vorliegt (vgl. § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Angesichts

  • der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass bei Berufssportlern – insbesondere Fußballern – erhebliche Belastungen des Meniskus bestehen sowie
  • der 5.700 Stunden an kniebelastender Tätigkeit während seiner Trainings- und Wettkampfzeiten,

war der 2006 eingetretene Meniskusschaden nach Auffassung der Kammer durch die berufliche Tätigkeit des 32-Jährigen (mit-)verursacht.

Wird die Entscheidung rechtskräftig ist dem 32-Jährigen damit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 15.02.2017).

Welche Erben können wann von einem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten fordern?

Gemäß § 2287 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann,

  • sowohl ein durch Erbvertrag mit der Erblasser eingesetzter Vertragserbe,
  • als auch, in entsprechender Anwendung der Vorschrift, bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, ein durch wechselbezügliche letztwillige Verfügungen der Ehegatten, nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich eingesetzter Schlusserbe (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),

nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist,

  • von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern,

wenn der Erblasser

  • in der Absicht den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen
  • eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat,

wobei unterschieden werden muss, zwischen

  • dem Vorliegen einer (gemischten) Schenkung einerseits und
  • der Absicht des Erblassers, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen, andererseits.

Bei der Frage, ob eine (gemischte) Schenkung im Sinne der §§ 2287 Abs. 1, 516 BGB vorliegt, ist,

  • wenn ein Grundstück schenkweise zugewendet worden ist,

zu berücksichtigen,

  • dass dingliche Belastungen den Verkehrswert eines Grundstücks mindern

und diese daher bei der Berechnung des Verkehrswerts (zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes) in Abzug zu bringen sind (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –).
Auf die Wertungen des § 2325 BGB kommt es hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) bei § 2287 BGB nicht stellen.

  • Hat sich der Erblasser an dem gesamten schenkweise zugewendeten Grundstück beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, ist der vorbehaltene Nießbrauch bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen sowie mit dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen (BGH, Urteil vom 17.01.1996 – IV ZR 214/94 –) und bei der Berechnung des Verkehrswertes in Abzug zu bringen.
  • Hat sich beispielsweise der Beschenkte im Grundstücksüberlassungsvertrag verpflichtet den Erblasser „Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen“, ist bei der Berechnung des Verkehrswertes des Grundstücks zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich versprochenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98 –; Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschluss vom 08.07.2008 – 6 W 59/08 –),
    • also nicht maßgebend für die Bewertung die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände ist, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers,
    • sondern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Hat der Erblasser sich in dem Überlassungsvertrag beispielsweise ein vertragliches, unter bestimmten Voraussetzungen ausübbares Rücktrittsrecht vorbehalten, ist zu bewerten, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom Vertrag als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd bei der Verkehrswertberechnung des Grundstücks in Rechnung zu stellen ist.

Dafür,

  • dass der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen,

ist erforderlich,

  • dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.

Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –).

  • Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.

Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht,

  • wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht oder
  • wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will.

Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – Iva ZR 185/80 –), der nachweisen muss, dass

  • entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder
  • die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (BGH, Urteil vom 23.09.1981 – IVa ZR 185/80 –).

Ein lebzeitiges Eigeninteresse muss allerdings nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden,

  • sondern kann auch lediglich einen Teil der Schenkung rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht ausschließen (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV ZR 72/11 –),
  • wobei dann die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anzuwenden sind,
    • jedoch keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Grundstückswert vorzunehmen ist,
    • sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen „etwas kosten lassen darf“, eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen hat.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 513/15 – hingewiesen.