Darauf hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dresden (SG) hingewiesen und am 10.02.2017 – S 5 U 233/16 – im Fall eines 32 Jahre alten, ehemaligen Profifußballspielers,
- der seit dem siebten Lebensjahr Fußball gespielt hatte,
- von 2003 bis 2014 als Profifußballer bei verschiedenen Vereinen der 1. und der 2. Bundesliga im Einsatz war,
- dessen Kniegelenke in der Zeit seiner Tätigkeit als Berufsfußballer, wie der medizinische Sachverständige errechnet hatte, mehr als 5.700 Stunden überdurchschnittlich belastet waren und
- der 2006 einen Meniskusriss erlitten hatte,
entschieden, dass
- es sich bei dem Meniskusschaden um einen Schaden nach mehrjähriger andauernder oder häufig wiederkehrender, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastender Tätigkeiten handelt und
- somit hier die Berufskrankheit 2102 vorliegt (vgl. § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Angesichts
- der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass bei Berufssportlern – insbesondere Fußballern – erhebliche Belastungen des Meniskus bestehen sowie
- der 5.700 Stunden an kniebelastender Tätigkeit während seiner Trainings- und Wettkampfzeiten,
war der 2006 eingetretene Meniskusschaden nach Auffassung der Kammer durch die berufliche Tätigkeit des 32-Jährigen (mit-)verursacht.
Wird die Entscheidung rechtskräftig ist dem 32-Jährigen damit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 15.02.2017).
Ähnliche Beiträge