…. Hausgebärdensprachkurs.
Mit Beschluss vom 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 – hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall eines 4-jährigen Kindes mit einer Sprachentwicklungsstörung, das
- – ohne sprachrelevante Hörstörung – nicht intuitiv die Zunge nach links, rechts oder oben bewegen, daher
nur wenige Wörter verständlich aussprechen konnte, dessen Sprechvermögen
- sich auf dem Stand eines 2,5-jährigen Kindes befand,
während das Wortverständnis
- einem 5-jährigen Kind entsprach
und das im kommenden Jahr eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Gehör,
- in welcher teilweise in Gebärden unterrichtet wird,
besuchen sollte,
- im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
die Stadt verpflichtet dem Kind einen Hausgebärdensprachkurs
- im Umfang von 4 Förderstunden pro Woche
bei welchem die Gebärdensprache im häuslichen Umfeld unterrichtet wird, als
- Leistung zur sozialen Teilhabe Eingliederungshilfe
zu gewähren.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
- ermöglichen oder
- erleichtern
sowie dabei Kontakte auch zu nicht behinderten Menschen
- – und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen –
gefördert werden sollen, Art und Maß der entsprechenden Aktivitäten abhängig sind von
- den individuellen Bedürfnissen,
ob ein Anspruch besteht, sich deshalb nach den
- Gegebenheiten des Einzelfalls
richtet, das vierjährige Kind hier aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung
- wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt
ist, es nach den ärztlichen Stellungnahmen mit der Mundmuskulatur
stößt und das Erlernen der Gebärdensprache
- als weiteres Mittel der Kommunikation
dem Kind
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