Hessisches Landessozialgericht entscheidet: Kind mit Sprachentwicklungsstörung hat Anspruch auf

Hessisches Landessozialgericht entscheidet: Kind mit Sprachentwicklungsstörung hat Anspruch auf

…. Hausgebärdensprachkurs.

Mit Beschluss vom 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 – hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall eines 4-jährigen Kindes mit einer Sprachentwicklungsstörung, das

  • – ohne sprachrelevante Hörstörung – nicht intuitiv die Zunge nach links, rechts oder oben bewegen, daher 

nur wenige Wörter verständlich aussprechen konnte, dessen Sprechvermögen 

  • sich auf dem Stand eines 2,5-jährigen Kindes befand, 

während das Wortverständnis 

  • einem 5-jährigen Kind entsprach 

und das im kommenden Jahr eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und Gehör, 

  • in welcher teilweise in Gebärden unterrichtet wird, 

besuchen sollte, 

  • im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

die Stadt verpflichtet dem Kind einen Hausgebärdensprachkurs 

  • im Umfang von 4 Förderstunden pro Woche

bei welchem die Gebärdensprache im häuslichen Umfeld unterrichtet wird, als 

  • Leistung zur sozialen Teilhabe Eingliederungshilfe 

zu gewähren.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft 

  • ermöglichen oder 
  • erleichtern

sowie dabei Kontakte auch zu nicht behinderten Menschen

  • – und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen – 

gefördert werden sollen, Art und Maß der entsprechenden Aktivitäten abhängig sind von 

  • den individuellen Bedürfnissen, 

ob ein Anspruch besteht, sich deshalb nach den 

  • Gegebenheiten des Einzelfalls 

richtet, das vierjährige Kind hier aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung 

  • wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt 

ist, es nach den ärztlichen Stellungnahmen mit der Mundmuskulatur 

  • an seine Grenzen 

stößt und das Erlernen der Gebärdensprache 

  • als weiteres Mittel der Kommunikation 

dem Kind 


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