Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Urteil vom 24.05.2017 – S 9 EG 5820/16 – entschieden.
Danach führt es nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch, wenn beispielsweise, aufgrund der durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandenen Möglichkeit,
- nach dem Bestehen einer Zwillingsschwangerschaft und der Geburt des ersten Zwillings
- der weitere Zwilling noch mehr als einen Monat im Mutterleib verbleibt und dann erst zur Welt kommt.
Denn, so das SG,
- bei Vorliegen einer Zwillingsschwangerschaft
handelt es sich auch dann um eine Mehrlingsgeburt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bei der nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wenn
- Zwillinge mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren werden (so genannte zweizeitige Geburt).
Begründet worden ist dies vom SG damit, dass
- es Zweck des Elterngeldes sei, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen,
- dieses indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal ausfalle und
- das Gesetz der Tatsche der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung trage (vgl. § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG).
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017