Wo darf (auch) gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nicht geparkt werden?

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist, 

  • zum Schutz von Anliegern vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihres Grundstücks 
    • von der Straße her bzw. 
    • umgekehrt der Straße vom Grundstück aus,

das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf

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