Wo darf (auch) gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nicht geparkt werden?

Wo darf (auch) gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nicht geparkt werden?

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist, 

  • zum Schutz von Anliegern vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihres Grundstücks 
    • von der Straße her bzw. 
    • umgekehrt der Straße vom Grundstück aus,

das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf

  • schmalen Fahrbahnen 

auch ihnen gegenüber. 

Dafür, wann eine Fahrbahn „schmal“ 

  • im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO 

ist, gibt es keine starre Grenze, vielmehr kommt es 

  • auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie 
  • auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs 

an. 

Abzustellen ist darauf, welche Erschwernisse dem 

  • Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt 

unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, 

  • Gefahren und vermeidbare Behinderungen von Verkehrsteilnehmern abzuwenden, 

bei Beachtung der 

  • nach § 10 Satz 1 und 2 StVO 

gegebenenfalls obliegenden Pflichten im Einzelfall 

  • zumutbar

sind. 

Jedenfalls muss, wenn ein Fahrzeug gegenüber einer Grundstücksausfahrt parkt, die 

  • vom Außenspiegel gemessene 

verbleibende

  • Fahrbahnbreite,

zuzüglich der hinzuzurechnenden 

  • Tiefe der Gehwegüberfahrt, 

es einem 

  • durchschnittlich geübten 

Kraftfahrer

  • unter zumutbarem Rangieraufwand 

möglich sein, die 

  • Garagenzufahrt

zu nutzen (so Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2023 – 14 K 1133/22 –).


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