Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist,
- zum Schutz von Anliegern vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihres Grundstücks
- umgekehrt der Straße vom Grundstück aus,
das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf
auch ihnen gegenüber.
Dafür, wann eine Fahrbahn „schmal“
- im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
ist, gibt es keine starre Grenze, vielmehr kommt es
- auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie
- auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs
an.
Abzustellen ist darauf, welche Erschwernisse dem
- Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt
unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts,
- Gefahren und vermeidbare Behinderungen von Verkehrsteilnehmern abzuwenden,
bei Beachtung der
- nach § 10 Satz 1 und 2 StVO
gegebenenfalls obliegenden Pflichten im Einzelfall
sind.
Jedenfalls muss, wenn ein Fahrzeug gegenüber einer Grundstücksausfahrt parkt, die
- vom Außenspiegel gemessene
verbleibende
zuzüglich der hinzuzurechnenden
- Tiefe der Gehwegüberfahrt,
es einem
Kraftfahrer
- unter zumutbarem Rangieraufwand
möglich sein, die
zu nutzen (so Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2023 – 14 K 1133/22 –).
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