Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist,
- zum Schutz von Anliegern vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit ihres Grundstücks
- umgekehrt der Straße vom Grundstück aus,
das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf
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