Tag gelegentlich

Was Patienten wissen sollten, wenn bei der Aufklärung über Operationsrisiken die Formulierung

…. „vereinzelt“ verwendet wird.

Wird vor einer Operation bei der Aufklärung eines Patienten über bestehende (post)operative Risiken von dem Arzt oder in dem dem Patienten übergebenen Aufklärungsbogen darauf hingewiesen,

  • dass „vereinzelt“ bestimmte Zwischenfälle auftreten können,
  • die weitere Behandlungsmaßnahmen erfordern,

bedeutet dies,

  • dass derartige Zwischenfälle in etwa in jedem fünften Fall eintreten können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 219/16 – entschieden.

Die Formulierung „vereinzelt“

  • bezeichnet danach „eine gewisse Häufigkeit, die zumindest kleiner als „häufig“ ist“ und
  • kann verwendet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine (post)operative Komplikation bei einem Wert bis zu 20% liegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 08.04.2019).

Zur Bedeutung von Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der ärztlichen Aufklärung und wie beispielsweise die verbale Risikobeschreibung „gelegentlich“ zu verstehen ist, vergleiche das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.01.2019 – VI ZR 117/18 –).

Hinweis:
Nach der Rechtsprechung stellt es keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dar, wenn Ärzte keine Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung eines Behandlungsrisikos mitteilen. Geschieht dies im Aufklärungsgespräch nicht, sollten Patienten deshalb ausdrücklich danach fragen.

AG Tempelhof-Kreuzberg entscheidet: Eigenbedarfskündigung kann bei beabsichtigter nur gelegentlicher Nutzung der Wohnung

…. nicht gerechtfertigt sein.

Mit Urteil vom 29.12.2016 – 23 C 258/15 – hat das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Wohnungsvermieter

  • wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung lediglich

  • so kurz ist oder
  • so sporadisch sein soll,

dass sie typischerweise durch andere Unterkünfte, wie Hotel oder Pension, angemessen abgedeckt werden kann.

Denn, so die Begründung des AG,

  • als Grund für eine Eigenbedarfskündigung könne zwar auch eine teilgewerbliche Nutzung und eine günstigere Lage zum Arbeitsplatz ausreichen,

dennoch müsse,

  • weil die Wohnung in der Regel den Mittelpunkt der privaten Existenz darstelle,

eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Nutzung vorgenommen werden,

  • so dass der Wunsch des Vermieters, das Eigentum zu nutzen, nicht automatisch vorrangig sei und
  • der Mieter nicht schon deshalb weichen müsse, weil der Vermieter die Wohnung gelegentlich benutzen möchte (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 26/2017).

Cannabiskonsumenten sollten wissen wann ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren.

  • Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen,
  • während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist,
    • wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
    • wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist auszugehen, wenn

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt

Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 –; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 K 1937/15 –).

Nicht von regelmäßigem Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden, wenn

  • eine Frau Cannabis täglich mehrfach für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung starker Schmerzen während der Regelblutung einnimmt und
  • sie an den übrigen Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbricht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 5 K 4237/16 –).