Tag gemeinschaftliches Eigentum

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums

…. Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist und

  • die Sanierung von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verlangt werden kann,
  • wenn die Durchfeuchtung die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigt.

Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 203/17 – entschieden.

Danach kann, sofern

  • beispielsweise aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Abdichtung des Gebäudes

bei Teileigentumseinheiten,

  • die nach der Teilungserklärung als Wohnung, Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen und
  • somit grundsätzlich dazu geeignet sein müssen, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen,

die Innen- und Außenwände massiv durchfeuchtet sind, eine sofortige Instandsetzung grundsätzlich zwingend auch dann erforderlich sein, wenn

  • gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sein sollte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.05.2018).

Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen: Wann ist wer zuständig zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums?

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zuständig zur

  • Instandhaltung und
  • Instandsetzung

des gemeinschaftlichen Eigentums

  • die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

die nach § 16 Abs. 2 WEG auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat.

  • Soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist, ist gemäß § 14 Nr. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten.
  • Gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist dem Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist, wozu auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums gehört.
  • Dagegen gibt § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der Wohnungseigentümer, der seinen ersatzfähigen auch fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen kann, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt oder ein Familienangehöriger die Reparatur vorgenommen hat.

Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer von der gesetzlichen Zuständigkeit des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG abweichen,

  • sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen;
  • im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.

Soweit die Zuständigkeit für die

  • Instandhaltung und/oder
  • Instandsetzung

durch Vereinbarung oder in der Gemeinschaftsordnung wirksam auf den Sondereigentümer übertragen ist, muss dieser grundsätzlich sämtliche Kosten der Maßnahmen tragen,

  • wozu auch die Kosten gehören, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit der Instandhaltung und/oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in das Sondereigentum eingegriffen und dieses nachteilig verändert wird.
  • Ein Ersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG besteht in diesem Fall nicht.

Wird in der Gemeinschaftsordnung begrifflich unterschieden zwischen

  • Instandhaltung und
  • Instandsetzung

von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören und

  • weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu,
  • ist die (kostenpflichtige) Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

In solchen Fällen ist dann, wegen der unterschiedlichen Kostentragungspflicht, die Abgrenzung der Instandhaltung von der Instandsetzung von Bedeutung.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 124/16 – hingewiesen.