…. Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist und
- die Sanierung von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verlangt werden kann,
- wenn die Durchfeuchtung die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigt.
Das hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 203/17 – entschieden.
Danach kann, sofern
- beispielsweise aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Abdichtung des Gebäudes
bei Teileigentumseinheiten,
- die nach der Teilungserklärung als Wohnung, Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen und
- somit grundsätzlich dazu geeignet sein müssen, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen,
die Innen- und Außenwände massiv durchfeuchtet sind, eine sofortige Instandsetzung grundsätzlich zwingend auch dann erforderlich sein, wenn
- gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sein sollte (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.05.2018).
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