Tag Geschwindigkeitsüberschreitung

VerfGH für das Land Baden-Württemberg entscheidet: Es verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn einem Fahrzeugführer

…. dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, der Zugang zu Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts verwehrt wird.

Mit Urteil vom 16.01.2023 – 1 VB 38/18 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Baden-Württemberg in einem Fall, in dem vom Amtsgericht (AG) gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen 

  • Überschreitung der zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h 

eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, ihm während des Verfahrens das AG

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Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Betroffenen im Bußgeldverfahren durch die Entscheidung, dass

…. bei Verfahren wegen – mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens festgestellter – Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Zugang u.a. auch 

  • zu der außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Lebensakte des verwendeten Messgeräts und 
  • den sog. Rohmessdaten besteht, 

wenn 

  • der Betroffene selbst ermitteln will, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – entschieden, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, wenn diese nicht 

  • Teil der Bußgeldakte 

sind.

Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, 

  • Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, 

wenn 

  • diese der Betroffene bzw. sein Verteidiger verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren frühzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das, dass sie mit Hilfe dieses Anspruchs auf Zugänglichmachung zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen 

  • die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses haben, 
  • ggf. dabei ermittelte Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses vor Gericht darlegen und sie so 

die – ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene – Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslösen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken 

  • auf die Beiziehung weiterer Unterlagen, 
  • Daten oder 
  • auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Privater Transport in Klinik wegen blutender Fingerverletzung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Geschwindigkeitsüberschreitung

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2020 – 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Ehefrau des Betroffenen sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten hatte, der Betroffene, 

  • weil die Wunde stark blutete und 
  • er nicht auf einen Krankenwagen warten wollte, 

seine Ehefrau mit seinem Auto ins Krankenhaus transportiert hatte und dabei innerorts,

  • wo lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt war, 

80 km/h schnell gefahren war.

Diese begangene Geschwindigkeitsüberschreitung war, wie das AG ausgeführt hat, deswegen 

  • nicht durch Notstand gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gerechtfertigt, 

da zum einen, in der konkreten Handlungssituation aus objektiver Sicht,

  • aufgrund der Verletzung der Ehefrau weder ihr Tod, noch eine sonstige Komplikation (etwa Organversagen wegen mangelnder Blutversorgung) ernsthaft zu befürchten waren und somit

schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorlag,

  • die der Betroffene durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte abwenden können, 

sowie zum anderen, eine solche gegenwärtige Gefahr, hätte sie vorgelegen, objektiv auch 

  • durch ein rechtmäßiges zumutbares Alternativverhalten, 
  • nämlich das Rufen eines Rettungsfahrzeugs,

abwendbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Übrigens:
Dazu, wovon es abhängt, ob im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes eines Autofahrers 

  • wegen starken Drangs zur Verrichtung der Notdurft 

ein die Geschwindigkeitsüberschreitung 

  • rechtfertigender Notstand oder 
  • zumindest eine, ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigende notstandsähnliche Lage 

vorgelegen hat, vergleiche Beschlüsse 

Autofahrer sollten wissen, dass, wenn sie mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 geblitzt worden sind, die

…. Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist vor saarländischen Gerichten bzw. sein kann vor Gerichten anderer Bundesländer, mit der Folge,

  • dass eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gestützt werden kann lediglich
    • auf das dokumentierte Messergebnis und
    • das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs sowie seines Fahrers.

Mit Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes in einem Fall, in dem ein Betroffener, nachdem ihm aufgrund einer  Geschwindigkeitsmessung,

  • durchgeführt mit einem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenem Gerät des Typs TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik, das
    • die Geschwindigkeit auf der Grundlage von Laserimpuls-Laufzeitmessungen misst, indem der Laserscanner für die sich im Erfassungsbereich der Laserimpulse befindenden Objekte genaue Entfernungs- und Winkelinformationen liefert, die die Berechnung der Entfernungsänderung des Objekts über die Zeit erlauben allerdings
  • die sog. Rohmessdaten – obwohl dies ohne größeren Aufwand technisch möglich wäre – nicht aufzeichnet,

eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden war, das Messergebnis nachträglich durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen wollte, dies jedoch,

  • wegen der fehlenden Aufzeichnung der Rohmessdaten,

nicht möglich war, entschieden, dass, sofern

  • ein Betroffener, auch ohne einen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen zu können, beantragt, ein Messergebnis zu überprüfen und
  • Rohmessdaten – mangels Speicherung – für eine solche zuverlässige nachträgliche Kontrolle des konkreten Messergebnisses aber nicht zur Verfügung stehen,
    • wie bei dem Gerät TraffiStar S 350,

eine mit einem solchen Gerät erfolgte Geschwindigkeitsmessung, auch dann, wenn es sich dabei um ein standartisiertes Messverfahren handelt,

  • wegen Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf effektive Verteidigung,
    • zu der auch gehört, eigenverantwortlich nachforschen zu können,
    • ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfes gibt,

unverwertbar ist.

Was beachtet werden muss:
Gebunden an diese Entscheidung des VerfGH Saarbrücken sind nur die Gerichte des Saarlandes im konkreten Fall, vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts.
Hingewiesen hat der VerfGH Saarbrücken allerdings, dass er in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren wird.

Wer hat Vorrang, wenn bei einer über die Straßenbahnschienen führenden Fahrspur die Ampel sowohl

…. für Kraftfahrzeuge als auch für die Straßenbahn Grünlicht zeigt?

Mit Urteil vom 13.04.2018 – 7 U 36/17 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass bei einer Ampelphasenschaltung

  • mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und
  • ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn

die Straßenbahn Vorrang hat und dass bei einer Kollision zwischen einem PKW und einer Straßenbahn in einem solchen Fall,

  • sollte dem Straßenbahnfahrer weder eine für den Unfall (mit)ursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung, noch eine verspätete Reaktion nachgewiesen werden können,

der PKW-Fahrer für die Unfallfolgen zu 100 % verantwortlich sein kann.

Autofahrer, die bei Grünlicht einer Ampel für sie, Straßenbahnschienen kreuzen möchten, sollten deshalb,

  • bevor sie auf die Schienen fahren, Straßenbahnen passieren lassen und
  • sich nicht darauf verlassen, dass die Ampel so geschaltet ist, dass ein gleichzeitiges Befahren der Straßenbahnschienen durch den Individualverkehr und durch eine Straßenbahn ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.06.2018).

Wichtig zu wissen für Betroffene die die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens beantragen wollen

…. beispielsweise zum Beweis dafür, dass es sich bei ihnen nicht um die Person handelt, die auf einem anlässlich einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung gefertigten Messfoto abgebildet ist.

Ein Betroffener, dem vorgeworfen wird, die auf einem Messperson abgebildete Person zu sein, die mit einem Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeitsüber- oder Abstandsunterschreitung begangen hat

  • und der durch einen Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen will,
  • dass er zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs war,

genügt den an einen förmlichen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung nicht,

  • wenn er lediglich die Negativtatsache „unter Beweis“ stellt,
  • nicht Fahrer des Tatfahrzeugs zur Tatzeit gewesen zu sein.

Denn damit wird nur das von dem Betroffenen erhoffte Beweisziels „unter Beweis“ gestellt.

  • Den Schluss aber, ob die auf dem Messfoto abgebildete Person der Betroffene bzw. nicht der Betroffene ist, hat allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen.

Ein Betroffener muss deshalb,

  • wenn es ein nach den Regeln des Strengbeweisverfahrens zu behandelnder Beweisantrag sein soll,

Angaben machen auch

  • entweder dazu, welche bestimmte („verwechselungsgeeignete“) Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder
  • aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17 – hingewiesen.

Wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Regelfahrverbot droht

….. wird von einem bußgeldrechtlich verwirkten Fahrverbot abgesehen, wenn der Betroffene irrtümlich der Meinung war, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich nicht auf ihn?

Wird von einem Kfz-Führer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, weil er

  • das Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) zwar optisch wahrgenommen hatte,
  • aber beispielsweise wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) sowie hierzu angebrachter Zusatzschilder

irrtümlicher Weise der Meinung war, die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beziehe sich nicht auf ihn, ist er

  • einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) unterlegen,

da er sich über den Bedeutungsgehalt verkehrsrechtlicher Anordnungen geirrt und ihm deshalb die Einsicht gefehlt hat, Unerlaubtes zu tun.

Ein solcher vermeidbarer Verbotsirrtum kann Anlass geben, von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot Abstand zu nehmen.

Dies gilt allerdings nicht bei jedem vermeidbaren Verbotsirrtum gleichsam zwangsläufig, sondern ist beschränkt auf solche (Verbots)Irrtümer,

  • die ihre Ursache in einem Augenblicksversagen haben,
  • die also als lediglich spontane Fehleinschätzung angesehen werden können, wie sie auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 – hingewiesen.