Tag Gesellschafter

BSG entscheidet wann ein Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig ist

Mit Urteilen vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er

  • nicht zugleich mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält oder
  • im Falle einer geringeren Kapitalbeteiligung, nicht kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern,

als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) der GmbH anzusehen ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Denn, so das BSG,

  • nicht abhängig beschäftigt,

sei ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur dann, wenn er auch

Wichtig zu wissen im Rechtsverkehr: Wer ist (wann) Verbraucher und wer (wann) nicht?

Verbraucher nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist

  • jede natürliche Person,

die ein Rechtsgeschäft abschließt zu Zwecken, die überwiegend

  • weder ihrer gewerblichen
  • noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können.

Unternehmer nach § 14 BGB (und damit nicht Verbraucher) ist

  • eine natürliche Person oder
  • juristische Person oder
  • eine rechtsfähige Personengesellschaft (d.h. eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen),

die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts handelt in Ausübung

  • ihrer gewerblichen oder
  • selbständigen beruflichen Tätigkeit.

Nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft),

  • deren Gesellschafter sind
    • eine natürliche Person und
    • eine juristische Person

und zwar unabhängig davon, ob sie tätig ist

Die (rechtsfähige) Wohnungseigentümergemeinschaft (deren Mitglied man kraft Gesetzes wird durch den Erwerb einer Eigentumswohnung) wiederum ist dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr

  • wenigstens ein Verbraucher angehört und
  • sie ein Rechtsgeschäft abschließt,

zu einem Zweck, der

  • weder einer gewerblichen Tätigkeit dient
  • noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit,

wobei beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten

  • – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs –

die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel handelt

Was GmbH-Geschäftsführer über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung wissen sollten

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Versammlungen gefasst.

Einberufen werden die Versammlungen, abgesehen von den Fällen des § 50 GmbHG, gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer.

Ist ein Geschäftsführer,

  • zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer abberufen und
  • deshalb nicht mehr Geschäftsführer,

fehlt ihm die Einberufungsbefugnis auch dann,

  • wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer noch eingetragen war.

§ 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz (AktG),

  • nach dem Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt zur Hauptversammlung gelten,

ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

Ist eine Gesellschafterversammlung von einem bereits mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer Abberufenen einberufen worden, führt dies

  • zur Unwirksamkeit der Einladung und
  • Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 14/82 –),

sofern der Einberufungsmangel nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – hingewiesen.

Was Wohnungsmieter wissen sollten, wenn Vermieterin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Mietshaus erworben hat und damit Vermieterin der in dem Anwesen gelegenen Wohnungen geworden ist, kann,

  • sofern dem nicht § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegensteht,
  • ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters bzw. eines Familienangehörigen eines Gesellschafters nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen, weil

dieser – seinem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnittene – Kündigungstatbestand in den Fällen entsprechend anzuwenden ist, in denen Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist.

Allerdings hat, um die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, der Vermieter dem betroffenen Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet.

  • Wird eine solche bestehende Anbietpflicht vom Vermieter verletzt, hat dies aber nicht die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge.
  • Vielmehr macht sich der Vermieter durch eine solche Verletzung der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) lediglich schadensersatzpflichtig, so dass dem Mieter allenfalls Ersatzansprüche in Geld für hierdurch entstandene Schäden (etwa Umzugs- und Maklerkosten) zustehen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 232/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 – Nr. 225/2016 –).

Was Gesellschafter einer GmbH, die Höchstbetragsbürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH übernehmen, wissen sollten

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft

  • auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache (mit dem Gläubiger) gemeinsam

Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen,

  • bringen sie damit stillschweigend zum Ausdruck, dass sie auch intern in dem Verhältnis haften wollen, in dem sie eine Haftung nach außen übernahmen,

so dass sich im Falle der Inanspruchnahme eines Mitbürgen durch den Gläubiger die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • nicht nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Mitbürgen richtet
  • sondern nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Da das Ausgleichsverhältnis unter Mitbürgen gemäß § 774 Abs. 2, § 426 BGB bereits mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht,

  • h. bei Übernahme der Bürgschaften und nicht erst mit der Leistung eines Mitbürgen an den Gläubiger,
  • berührt eine vom Gläubiger vorgenommene Entlassung eines Bürgen aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband die Ausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht.

Dessen Bürgschaft ist bei der Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vielmehr nur dann außer Ansatz zu lassen, wenn

  • etwa die übrigen Bürgen mit einer solchen Privilegierung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden gewesen sind oder
  • der entsprechende Gesellschafter von einem ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Verbürgung von dem Gläubiger eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat oder
  • in Folge Zeitablaufs (§ 777 BGB) von seiner Bürgenverpflichtung frei geworden ist.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15 – hingewiesen.