Mit Urteilen vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er
- nicht zugleich mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält oder
- im Falle einer geringeren Kapitalbeteiligung, nicht kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern,
als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) der GmbH anzusehen ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Denn, so das BSG,
- nicht abhängig beschäftigt,
sei ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur dann, wenn er auch
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