Tag Gesellschafterversammlung

BSG entscheidet wann ein Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, sozialversicherungspflichtig ist

Mit Urteilen vom 15.03.2018 – B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, wenn er

  • nicht zugleich mindestens 50% der Anteile am Stammkapital hält oder
  • im Falle einer geringeren Kapitalbeteiligung, nicht kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, die es ihm ermöglicht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern,

als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) der GmbH anzusehen ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Denn, so das BSG,

  • nicht abhängig beschäftigt,

sei ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur dann, wenn er auch

Landesarbeitsgericht Kiel entscheidet wann einem Angestellten vom Arbeitgeber wegen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt werden kann

Mit Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16 – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Schleswig-Holstein in Kiel entschieden, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten fristlos kündigen kann, wenn

  • dieser sich zu 50% an einer ein Konkurrenzunternehmen betreibenden Gesellschaft beteiligt und
  • dort Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnis grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit sowie jede Unterstützung eines Wettbewerbers zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist und
  • eine solche unerlaubte Konkurrenztätigkeit bzw. -unterstützung auch bei einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen vorliegt, sofern diese eine maßgeblichen Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb eröffnet, was, wenn
    • Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen,
    • bei einer 50%-Beteiligung der Fall sei.

Von wem wird eine GmbH im Prozess mit einem ihrer (ausgeschiedenen) Geschäftsführer vertreten?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)), der bzw. die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

  • Hat die Gesellschaft ihrerseits Prozesse gegen ihre Geschäftsführer zu führen, unterliegt die Vertretung der Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafterversammlung.

§ 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG gilt

  • sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse der Gesellschaft (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.03.2012 – II ZR 76/11 – und vom 16.12.1991 – II ZR 31/91 –) sowie
  • für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern,
    • also auch wenn ein Geschäftsführer gegen die Kündigung seines der Geschäftsführerstellung bei der GmbH zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses klagt.

Die Vorschrift soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind.

Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG,

  • einen besonderen Vertreter zu bestellen,

keinen Gebrauch macht, also untätig bleibt, wird die GmbH

  • vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung

im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten.

  • Eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (BGH, Beschluss vom 02.02.2016 – II ZB 2/15 –).

46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält.
Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2016 – II ZR 253/15 – hingewiesen.