Die beim Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich bestehende Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Zur Schließung der Gesetzeslücke 

  • beim Gebrauch von gefälschten Impfausweisen im privaten Bereich, 

auf die das 

hingewiesen hat und zur Verbesserung des 

  • Schutzes vor Impfpassfälschungen 

hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Danach sollen,  

  • die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Strafgesetzbuch (StGB)), die das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und die den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) betreffenden Straftatbestände gegenüber anderen Urkundenfälschungen nicht mehr privilegiert sein und damit gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) keine Sperrwirkung mehr bestehen,  
  • sich die Straftatbestände der §§ 277-279 StGB nicht mehr auf die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften beschränken,
  • bei diesen Straftatbeständen 
    • der Strafrahmen angehoben, 
    • eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt und 
    • besonders schwere Fälle eingefügt 

sowie

  • besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen nach § 267 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. 

Ferner ist in der Vorlage eine moderate Erhöhung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Sollte der Gesetzentwurf Gesetz werden und in Kraft treten, könnte 

  • nach § 279 StGB wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden,