Tag Glatteisbildung

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).

Auf Kreisstraßen muss bei winterlichen Temperaturen nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden

Auf öffentlichen Kreisstraßen, die keine besondere Verkehrsbedeutung haben, muss außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen.
  • oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken,

nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte,

  • auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.

Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn

  • ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und
  • die Gefahr der Stelle auch erkennbar war,
    • wobei davon auszugehen ist, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen – wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit – an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.08.2016 – 11 U 121/15 – entschieden.

Danach kann ein Autofahrer, der auf einem nicht besonders gefährlichen Straßenabschnitt einer Kreisstraße,

  • also an einer Stelle, an der die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung o. ä. aufweist und die Straßenführung für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist,

infolge Eisglätte verunfallt, regelmäßig keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht von dem für Kreisstraßen verkehrssicherungspflichtigen Landkreis verlangen.