… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?
Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht
- nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
- sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,
wobei dann
- zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
- und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.
Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,
- nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
- auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.
Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings
- sowohl in räumlicher
- als auch in zeitlicher Hinsicht
unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,
- so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.
Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).