Auf Kreisstraßen muss bei winterlichen Temperaturen nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden

Auf Kreisstraßen muss bei winterlichen Temperaturen nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden

Auf öffentlichen Kreisstraßen, die keine besondere Verkehrsbedeutung haben, muss außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen.
  • oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken,

nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden und besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte,

  • auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.

Demgegenüber liegt eine besonders gefährliche Stelle dann nicht vor, wenn

  • ein umsichtiger Kraftfahrer unter Berücksichtigung der bei winterlichen Temperaturen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Glätte an der konkreten Stelle rechnen musste und
  • die Gefahr der Stelle auch erkennbar war,
    • wobei davon auszugehen ist, dass die Verkehrsteilnehmer wissen, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen – wie insbesondere unterschiedlicher Sonnenbestrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit – an einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann, auch wenn andere Straßenabschnitte noch oder schon wieder frei von Glätte sind.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.08.2016 – 11 U 121/15 – entschieden.

Danach kann ein Autofahrer, der auf einem nicht besonders gefährlichen Straßenabschnitt einer Kreisstraße,

  • also an einer Stelle, an der die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung o. ä. aufweist und die Straßenführung für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist,

infolge Eisglätte verunfallt, regelmäßig keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht von dem für Kreisstraßen verkehrssicherungspflichtigen Landkreis verlangen.


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