Tag Hotspots

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH setzt die 15-km-Regel für Bewohner von sogenannten Hotspots außer Vollzug

Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot 

  • touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)) 

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des BayVGH verstößt § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV, der bestimmt, dass, 

  • wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt sind,

 aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da

  • die textliche Festlegung des 15-km-Umkreises auf die sich das Verbot bezieht, nicht deutlich und anschaulich genug und 
  • für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung

…. in Corona-Hotspots ab

Mit Beschluss vom 14.12.2020 – 20 NE 20.2907 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) 

  • den Eilantrag eines in München lebenden Mannes 

abgelehnt, § 25 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV),

  • der bestimmt, dass die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden darf,  

vorläufig Außervollzug zu setzen.  

Danach handelt es sich

  • bei diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit 

um eine vom Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Maßnahme, die,

  • nachdem andere Strategien („Lockdown light“ und „Hotspotstrategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduzieren konnten,

zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben erforderlich und

  • angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens

auch nicht unverhältnismäßig, sondern gerechtfertigt sei (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).