Tag Kapital

Wichtig zu wissen für Kapitalanleger, die durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurden, einer Anlagegesellschaft

…. als Kommanditist beizutreten.

Der in einem solchen Fall einem geschädigten Anleger zustehende Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist grundsätzlich gerichtet auf

  • Ersatz des Vertrauensschadens,
  • h. des negativen Interesses,

so dass der Anleger, worauf der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 – hingewiesen hat,

  • entweder die Rückabwicklung der Beteiligung wählen
  • oder aber an der Beteiligung festgehalten und Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen kann.

Hält ein Anleger,

  • der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutreffender Prospektangaben einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat,

an seiner Beteiligung fest, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Betrages zu,

  • um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den tatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt.

Dabei ist unerheblich, ob der Anleger seine Beteiligungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupteten geringeren Werts der Beteiligung hätte zeichnen können und eine teilweise Erstattung des Anlagebetrages als „kleiner Schadensersatz“ führt auch nicht zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wegen teilweiser Rückerstattung seiner Einlage gemäß § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB).

Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse,

  • das in der Erstattung der Differenz zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den unrichtigen prospektierten Prognosen zu erwarten waren und ihren tatsächlich erzielten Erträgen besteht,

kommt im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur

  • ausnahmsweise

dann in Betracht, wenn

  • ohne die haftungsbegründende Pflichtverletzung ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre und
  • der Geschädigte dies darlegen und beweisen kann.

Was Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks wissen sollten

Eigentümereines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks

  • schulden das Grundschuldkapital und -zinsen nicht persönlich,

sondern sind nur verpflichtet,

  • wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden.

Denn einem Grundschuldgläubiger steht gegen den Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks aus § 1191, § 1192 Abs. 1, § 1147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu.

Allerdings räumt § 1142 BGB, der gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld entsprechend anwendbar ist, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit ein, die Grundschuld

  • durch Zahlung (Absatz 1) oder
  • durch Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldgläubiger zusteht (Absatz 2)

abzulösen,

  • mithin sein (sonstiges) Vermögen zur Ablösung des Zwangsvollstreckungsduldungsanspruchs einzusetzen.

Wenn es um die Möglichkeit des Ablösens der Grundschuld durch Aufrechnung nach § 1142 Abs. 2 BGB geht und

  • die Grundschuld durch den Grundschuldgläubiger an einen Dritten abgetreten worden ist,

muss jedoch beachtet werden, dass,

  • auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist,

der Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht, nicht (mehr) aufrechnen kann, weil,

  • wie sich aus der auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1156 Satz 1 BGB ergibt,
  • 406 BGB keine Anwendung findet.

Löst der Eigentümer die Grundschuld nach § 1142 BGB ab, so

  • erwirbt er sie entsprechend § 1143 BGB als Eigentümergrundschuld und

kann er in der Folge von dem Buchberechtigten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 302/16 –).