Was vom Dieselgate betroffene Autobesitzer wissen sollten

Dieselfahrzeuge in die der Hersteller eine manipulierte Abgassoftware verbaut hat, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimieren, sind im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelbehaftet.

Wer ein solches Fahrzeug gekauft hat, kann

  • vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist, d.h.,
    • dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gesetzt,
    • ihm das Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –) und
    • sich eine Nachbesserung als objektiv unmöglich erwiesen hat, weil der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache (mittels eines Software-Updates) nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung beseitigt werden konnte,
  • entweder nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14 – und Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –) oder
  • wenn er das Fahrzeug behalten will, nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern.

Will ein Käufer ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen, also ohne die Nacherfüllungsphase zu durchlaufen, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, muss er folglich in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen können,

  • dass eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich ist und/oder es trotz angedachter bzw. angebotener Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen wird,
  • was grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.

Nicht in Betracht kommt gewöhnlich eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer möglichen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und zwar auch dann nicht, wenn das Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft worden ist, weil auch ein Vertragshändler sich das Wissen des Pkw-Herstellers normalerweise nicht zurechnen lassen muss.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16 – hingewiesen.

Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB vom Verkäufer verlangt werden kann nur dann, wenn dem Verkäufer

  • die Manipulation bekannt war oder
  • er diese zumindest für möglich gehalten hat,

weil der Schadensersatzanspruch voraussetzt, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Übrigens:
Gewährleistungsansprüchen wegen manipulierter Abgassoftware können nur geltend gemacht werden, wenn die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen worden ist.

Abgesehen davon muss bedacht werden, dass,

  • wenn die Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sein sollten,

der Käufer diese möglicherweise nicht mehr wird durchsetzen können, weil der Verkäufer,

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat,
  • dann die Einrede der Verjährung erheben kann.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verjähren,

  • sofern im Kaufvertrag nicht wirksam etwas anderes vereinbart worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 –),
  • gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wo kann ein Autokäufer nach Vertragsrücktritt und bzw. oder Vertragsanfechtung klagen?

Von den Gerichten werden dazu unterschiedliche Meinungen vertreten.

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I hat mit Beschluss vom 27.05.2016 – 31 O 4974/16 – entschieden, dass

  • Gerichtsstand für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kaufgegenstandes – der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers ist (§§ 269, 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 12, 13, 17, 29 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Anderer Auffassung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), das mit Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11 – entschieden hat, dass,

  • wenn der Käufer eines gebrauchten Pkws wegen eines Mangels am gekauften Fahrzeug nach § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs erhebt, er Käufer diese Klage nicht gemäß §§ 12, 13 ZPO bei dem für den Wohnsitz des Verkäufers örtlich zuständigen Gericht erheben muss,
  • sondern auch in der Regel örtlich zuständig gemäß § 29 ZPO das Gericht ist, in dessen Bezirk der Käufer seinen Wohn- bzw. Betriebssitz hat,
  • der Käufer demzufolge gemäß § 35 ZPO wählen kann, wo er die Klage erhebt.

Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers nach § 29 ZPO soll allerdings dann nicht gegeben sein, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB), sondern die Rückabwicklung des Vertrages nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) – etwa wegen Sittenwidrigkeit des Vertrages oder nach Anfechtung – erfolgt oder wenn der Kaufpreis in Form einer Minderung teilweise zurückverlangt wird.

Das LG Amberg wiederum hat mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – entschieden, dass

  • generell für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet, was regelmäßig der Wohnsitz des Käufers sein wird und
  • dass dies auch gilt, wenn die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.

Eine im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gekaufte Matratze darf getestet werden

Schläft der Verbraucher eine Nacht auf der Matratze und widerruft er danach den Kaufvertrag schuldet er dem Händler keinen Ersatz für einen dadurch eventuell eingetretenen merkantilen Minderwert.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 15.04.2016 – 7 C 273/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzvertrages nach § 312b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von einem Händler eine Kaltschaum-Matratze mit dem Härtegrad H3 gekauft,
  • auf dieser eine Nacht geschlafen,
  • danach den Kaufvertrag wirksam gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen sowie die Matratze gemäß § 357 Abs. 1 BGB zurückgegeben hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 – zur Unbeachtlichkeit der Motivlage beim Widerruf) und

von dem Händler für die Nutzung der Matratze ein Wertverlustentgelt verlangt worden war.

Die Klageabweisung hat das AG damit begründet, dass im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages

  • ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und
  • ein evtl. durch die Nutzung für eine Nacht eingetretener Wertverlust hier auf die nur notwendige und noch moderate „Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Matratze“ zurückzuführen wäre.

Denn, so das AG, mit der Nutzung der Matratze nur über eine Nacht gehe noch keine übermäßige Nutzung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB einher.
Das dem Verbraucher zustehende Prüfungsrecht beinhalte nämlich die Berechtigung des Verbrauchers, die Ware auszuprobieren sowie zu testen und zwar auch dann, wenn damit eine Ingebrauchnahme verbunden ist.
Solange sich der Verbraucher im Rahmen der berechtigten Prüfung bewege, schulde er auch dann keinen Wertersatz, wenn die Ware einen vollständigen Wertverlust erleidet, wie z.B. beim Aufbau von Möbeln oder beim Befüllen eines Wasserbettes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09 – sowie AG Köln Urteil vom 04.04.2012 – 119 C 462/11 –).

Im Übrigen hat das AG darauf hingewiesen, dass auch ein Test der Matratze über 2 Nächte noch vom Prüfungsrecht umfasst gewesen wäre.