AG Frankfurt entscheidet: Weisen Betreiber eines Online-Branchenbuchs nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit

…. eines Eintrags hin, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienstleistung.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – 32 C 2278/17 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber eines Online-Branchenbuchs für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch Anspruch auf eine Dienstleistungsvergütung nur haben, wenn

  • von ihnen in ihrem Vertragsformular auf die Kostenpflichtigkeit hinreichend deutlich hingewiesen worden ist,

weil eine Entgeltklausel ansonsten

  • für den Empfänger überraschend ist und gemäß § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von dem Betreiber eines Online-Branchenbuchs einer Firma ein

  • mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes

Schreiben,

  • mit der Bitte um Rücksendung binnen 14 Tagen,

übersandt worden war, in dem sich im unteren Drittel der Text befunden hatte,

  • „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt“,

hat das AG die Entgeltklausel auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Schreibens,

  • u.a. auch wegen des im oberen Teil stehenden Wortes „Korrekturabzug“ und
  • der damit erweckten Erwartung des Empfängers, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,

als für den Empfänger überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuchs gegen den Firmeninhaber,

  • der das Schreiben ausgefüllt sowie mit seinen Firmendaten unterschrieben zurückgesandt hatte,

auf Zahlung von 1.270,92 Euro abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 31.08.2018).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer in deren Arbeitsvertrag bestimmt ist, dass sie Nebentätigkeiten nur mit

…. Genehmigung des Arbeitgebers ausüben dürfen.

Mit Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Arbeitsvertragsklauseln,

  • die vorsehen, dass Arbeitnehmer nur mit Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben dürfen,

wirksam sind,

  • da durch die Aufnahme der Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers betroffen sein können.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, müssen deshalb, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten,

  • sich vor der Aufnahme der Nebentätigkeit um die Einwilligung ihres Arbeitgebers bemühen und
  • falls dieser die Einwilligung verweigert, den Klageweg beschreiten, mit dem Ziel den Arbeitgeber zur Erteilung der Einwilligung zu verpflichten.

Sehen Arbeitnehmer hiervon ab und wird ihnen, wegen Aufnahme einer Nebentätigkeit,

  • ohne zuvor die Einwilligung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben,
  • obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht,

eine Abmahnung erteilt, hat eine Klage

  • auf Entfernung der erteilten Abmahnung

keinen Erfolg

OLG Stuttgart erklärt Kündigungsklausel in Allgemeinen Bausparbedingungen, die an Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, für unwirksam

Mit Urteil vom 02.08.2018 – 2 U 188/17 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse, die vorsieht, dass

  • die Bausparkasse berechtigt ist, den Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…)
    b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat“,

im Verkehr mit Verbrauchern,

  • wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse,

  • anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife,

  • sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags

anknüpft und dadurch bei langfristigen Bausparverträgen

  • nicht nur die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise verkürzt wird,
  • sondern der Bausparkasse auch Manipulationsmöglichkeiten eröffnet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.08.2018).

BGH entscheidet: Der Zugang zu einem Facebook-Account ist vererbbar

Mit Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des sozialen Netzwerks,

  • sofern die Vererblichkeit nicht wirksam durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist,

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese,

  • einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto
  • einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Danach

  • sind Klauseln über die Versetzung eines Accounts nach dem Tod eines Facebook-Nutzersin den sog. Gedenkzustand nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam und
  • steht dem Anspruch des Erben auf Zugang zu dem Konto, einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte,
    • da ein Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt und somit jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist, weder das Fernmeldegeheimnis entgegen,
    • noch die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil,
      • nachdem die Verordnung nur lebende Personen schützt, datenschutzrechtliche Belange eines Erblassers nicht betroffen sind und
      • die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner eines Erblassers sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2018).

Banken dürfen für Münzgeldbareinzahlungen kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen

Das hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2018 – 17 U 147/17 – entschieden und die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel,

  • die vorsah, dass die Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von 7,50 Euro verlangen darf,

wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Kunden für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Dass die Entgeltklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • die Klausel auch den Fall erfasse, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche,
  • dadurch der Kunde verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze und
  • das dann hierfür fällige Entgelt von 7,50 Euro entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinausgehe, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 29.06.2018).

BGH erklärt Bankenklausel, die die Aufrechnungsmöglichkeit von Kunden einschränkt, bei Bankgeschäften mit einem Verbraucher für unwirksam

Mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel,

  • nach der „ein Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“,

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine solche Klausel auch solche Forderungen erfasst,

  • die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufsrechts erwachsen und
  • die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann

und dass,

  • durch die darin liegende Erschwerung ihres Widerrufsrechts,

Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2018).

BGH entscheidet, wann eine vom Vermieter vorformulierte Klausel zur automatischen Verlängerung eines Mietvertrages unwirksam ist

Mit Urteil vom 25.10.2017 – XII ZR 1/17 – hat der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine von dem Vermieter

  • in einem Mietvertrag mit einer bestimmten Basislaufzeit vorformulierte Klausel,

die bestimmt,

  • dass der Vertrag sich automatisch ohne Neubeantragung um eine weitere bestimmte Zeit, beispielsweise 5 Jahre, verlängert, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird,

dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

  • bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss und
  • dass dies auch dann der Fall ist, wenn
    • das Vertragsende und die daran anknüpfende letztmögliche Kündigungsmöglichkeit deswegen unklar sind,
    • weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.10.2017 – Nr.168/2017 –).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann der vereinbarte Monatslohn fällig ist, wann eine Fälligkeitsregelung

…. in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist und dass die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann.

Mit Urteil vom 09.10.2017 – 4 Sa 8/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel,

  • die vorsieht, dass das Monatsentgelt nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll,

wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,

  • mit der Folge, dass
    • der Arbeitgeber dann ab dem Ersten des Folgemonats mit der Entgeltzahlung in Verzug kommt und
    • der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch Anspruch auf Zahlung der Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass

  • gemäß § 614 Satz 1 BGB die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist, bei einer vereinbarten Monatsvergütung somit jeweils am Monatsletzten,
  • ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn es nicht durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und
  • auch dann, wenn solche schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vorliegen, beispielsweise deswegen, weil die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnet werden müssen, ein Hinausschieben der Fälligkeit nur bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen kann und dies auch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt wird.

BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und Mieter wenn Streit über die Zulässigkeit des Haltens von Tieren besteht

Eine in einem vom Vermieter gestellten Wohnungsmietvertrag enthaltene und nicht individuell ausgehandelte (also nie zur Disposition gestandene) Klausel, wonach

  • „Tierhaltung nicht gestattet ist“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 18.11.2016 – 30 C 5357/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 16.03.2017 – 7 S 8871/16 – hingewiesen.

Begründet worden ist das von den beiden Gerichten damit, dass es sich bei einer solchen Klausel,

  • wenn sie nicht individuell zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt worden ist, was mehr als Verhandeln voraussetzt,

um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung deshalb nicht vereinbar ist, weil die Frage,

  • ob das Halten von Tieren im Rahmen der dem Vermieter gemäß § 535 BGB obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht zulässig ist oder nicht,

im jeweiligen Einzelfall zu klären sei,

BGH entscheidet wann eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Klausel über einen Sicherheitseinbehalt (un)wirksam ist

Mit Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 170/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten (also nicht im Einzelnen ausgehandelten) Formularklauseln

  • „….. Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen…….
  • …. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen ….“

bei der gebotenen Gesamtbeurteilung

  • des Sicherheitseinbehalts und der untrennbar damit verknüpften Ablösungsmöglichkeit,

wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel,

  • wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann,

ist danach zwar

  • unter Berücksichtigung der Höhe und Dauer des Einbehalts sowie der Art, wie der Einbehalt abgelöst werden kann,

zulässig und wirksam.

Unwirksam ist eine solche Klausel aber nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn die Ablösung des Sicherheitseinbehalts

  • zusätzlich davon abhängig gemacht wird,
  • dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind.

Denn, so der Senat, die Einschränkung,

  • dass eine Ablösungsmöglichkeit bezüglich des Sicherheitseinbehalts frühestens nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlenden Leistungen besteht,

ist so weitreichend,

  • dass ein angemessener Ausgleich zu den mit dem Sicherheitseinbehalt für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen (den Werklohn nicht sofort ausgezahlt zu bekommen, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen zu müssen sowie der Vorenthaltung der Liquidität und der Verzinsung des Werklohns) nicht mehr zugestanden wird.

Die Frage, ob im Abnahmeprotokoll festgestellte Mängel vollständig beseitigt sind, kann nämlich Gegenstand langwieriger Kontroversen sein, die sich über die Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche hinziehen können.
Jeder diesbezügliche Streit kann zur Blockade der Ablösungsmöglichkeit führen, so dass es dann bei dem Sicherheitseinbehalt und den mit diesem für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen bleibt.
Entsprechendes gilt bezüglich etwaiger im Abnahmeprotokoll als fehlend festgestellter Leistungen.

Was Arbeitgeber bei der Formulierung eines Arbeitsvertrages mit Probezeit beachten müssen

…. und Arbeitnehmer, denen während der Probezeit gekündigt wird, anhand ihres Arbeitsvertrages überprüfen sollten.

Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit,

  • wenn eine solche von längstens sechs Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart ist,

sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag mit einer solchen Probezeit in einer Vertragsklausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, muss,

  • wenn diese längere Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll,

dies unmissverständlich deutlich gemacht sein.

Ansonsten gilt diese längere Kündigungsfrist auch schon für Kündigungen des Arbeitgebers während der Probezeit.

Das hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.03.2017 – Nr. 17/17 –).

Architekten und Bauherrn sollten wissen, dass Formularklauseln in Architektenverträgen auch unwirksam sein können

So können sich Architekten beispielsweise in einem von ihnen gestellten Formularvertrag nicht vorbehalten, dass sie,

  • wenn sie wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden,

vom Bauherrn verlangen können, dass

  • ihnen die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

Eine solche Klausel in einem Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.02.2017 – VII ZR 242/13 – in einem Fall entschieden, in dem ein Bauherr von dem von ihm beauftragten Architekten Schadensersatz wegen Planungsfehlern und wegen mangelhafter Objektüberwachung gefordert hatte.

Die Entscheidung hat der Senat damit begründet, dass ein Architekt als Schadensersatz wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben,

  • nicht die Beseitigung dieser Mängel schuldet, weil die Mängel des Bauwerks nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden können,
  • sondern grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Geld

und durch das mit der obigen Vertragsklausel ausbedungene Selbstbeseitigungsrecht des Architekten das Recht des Bauherrn zu entscheiden,

  • ob sowie ggf. von wem er eine Beseitigung der infolge des Mangels der Architektenleistung am Bauwerk eingetretenen Mängel veranlassen oder
  • ob er Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen will,

wesentlich beschränkt wird, ohne dass ihm ein angemessener Ausgleich gewährt wird oder ihm die Möglichkeit verbleibt, die Ausübung des Optionsrechts durch den Architekten abzulehnen.

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, wissen sollte

Mit Urteil vom 15.02.2017 – IV ZR 91/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel

  • „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird und im Falle einer BU-Leistungsprüfung die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis erfolgt.“

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung für einen Versicherungsnehmer erkennbar das Risiko abdecken soll, das für ihn infolge eines Einnahmeverlusts entsteht, wenn er seinem tatsächlich zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15 –),

  • im zweiten Halbsatz der obigen Klausel jedoch nicht mehr auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist,
  • sondern dies dahin eingeschränkt wird, dass das lediglich mit der Maßgabe gilt, dass die Tätigkeit zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird,

damit auf einen fingierten Beruf abgestellt wird, der mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben muss und

  • diese Abweichung vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs sich einem durchschnittlichen Versicherungsinteressenten nicht hinreichend erschließt,
  • ihm insbesondere nicht mit der erforderlichen Klarheit die Gefahr einer Versicherungslücke verdeutlicht wird, die entsteht, wenn
    • er eine nicht sitzende oder zu weniger als 90 % sitzende Tätigkeit nicht mehr,
    • eine zu mindestens 90 % sitzende Tätigkeit indessen weiter ausüben könnte.

Was Einbruchsopfer, die eine Hausratversicherung haben, wissen sollten

…. und warum man Versicherungsbedingungen lesen sollte.

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung eines Versicherungsnehmers nämlich beispielsweise bestimmt, dass Bargeld,

  • wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird,
  • nur bis zu einem Betrag von 1.100,- Euro ersetzt wird,

hat der Versicherte,

  • wenn ihm aus seiner Wohnung ein höherer, dort außerhalb eines Tresors aufbewahrter Bargeldbetrag bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden ist,

keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung ihm den vollen gestohlenen Bargeldbetrag erstattet.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 – hingewiesen.

Eine Versicherungsbestimmung, die die Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge begrenze, sei, so der Senat, wirksam, da sie

  • den Versicherungsnehmer weder in unangemessener Weise benachteilige,
  • noch überraschend sei.

Denn mit einer derartigen Klausel müsse, wer eine Hausratversicherung abschließt, rechnen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 21.02.2017 – Nr. 11/2017 –).