Was Einbruchsopfer, die eine Hausratversicherung haben, wissen sollten

…. und warum man Versicherungsbedingungen lesen sollte.

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung eines Versicherungsnehmers nämlich beispielsweise bestimmt, dass Bargeld,

  • wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird,
  • nur bis zu einem Betrag von 1.100,- Euro ersetzt wird,

hat der Versicherte,

  • wenn ihm aus seiner Wohnung ein höherer, dort außerhalb eines Tresors aufbewahrter Bargeldbetrag bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden ist,

keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung ihm den vollen gestohlenen Bargeldbetrag erstattet.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 – hingewiesen.

Eine Versicherungsbestimmung, die die Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge begrenze, sei, so der Senat, wirksam, da sie

  • den Versicherungsnehmer weder in unangemessener Weise benachteilige,
  • noch überraschend sei.

Denn mit einer derartigen Klausel müsse, wer eine Hausratversicherung abschließt, rechnen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 21.02.2017 – Nr. 11/2017 –).

Was Bausparer wissen sollten, wenn ihr Bausparvertrag die Zahlung einer Darlehensgebühr vorsieht

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel,
  • die vorsieht, dass mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld),

nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und

  • im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Aufgrund dieser Entscheidung können,

  • wenn von Bausparern eine Gebühr für den Darlehensvertrag erhoben worden ist,

die Bausparer diese Gebühr von der Bausparkasse gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen,

  • sofern ihr Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.

Anders ist es bei der Abschlussgebühr, die Bausparkassen normalerweise verlangen,

  • die gewöhnlich 1% der Bausparsumme beträgt,
  • die mit Abschluss des Bausparvertrages fällig wird und
  • auf die eingehende Zahlungen zunächst angerechnet werden.

AGBs von Bausparkassen, die die Zahlung einer solchen Abschlussgebühr vorsehen sind wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 –), so dass eine solche von Bausparern bezahlte Abschlussgebühr auch nicht zurückgefordert werden kann.

Was Bausparer wissen sollten und woraufhin sie ihren Bausparvertrag überprüfen sollten

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 – entschieden, dass

  • in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltene Klausel,
  • wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird,

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat die Unwirksamkeit einer solchen Klausel damit,

  • dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede handelt, die den Bausparer deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligt, weil
    • mit dieser Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient, der für Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt und
    • die Klausel damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, weil
      • zum einen mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben wird, das abweichend vom auch für Bausparverträge maßgeblichen gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist sowie
      • zum anderen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, wenn, wie hier, mit einer solchen Klausel Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Die Gebühr werde, so der Senat weiter, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet, nämlich nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben und sie werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2016 – Nr. 198/2016 –)

Hinweis:
Aufgrund der BGH-Entscheidung empfiehlt es sich für Bausparkunden zu prüfen, ob von ihnen zu Unrecht „Darlehensgebühren“ erhoben worden sind und ob sie diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB von der Bausparkasse (noch) zurückverlangen können oder ob die Ansprüche bereits verjährt sind.

Wann sind formularmäßige Vertragsklauseln überraschend und werden folglich nicht Vertragsbestandteil?

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn

  • sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und
  • dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13 –; vom 01.10.2014 – VII ZR 344/13 –; vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08 –; vom 11.12.2003 – III ZR 118/03 – und vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11 –).

Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteile vom 30.09.2009 – IV ZR 47/09 – und vom 18.02.2009 – IV ZR 11/07 –).

  • Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an.
  • Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 – hingewiesen und aufgrund dessen eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel,

  • wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten sowie weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten hatte,
  • wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten sein sollte, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken,

im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB als überraschend und demzufolge auch als nicht Vertragsbestandteil geworden erachtet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • auf eine formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen eines Geschädigen an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind, weil sich der Geltungsanspruch des Gesetzes auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter erstreckt und
  • eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht und von dem rechtlich nicht vorgebildete durchschnittlichen Auftraggeber bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden braucht.