Tag Kommune

Was Eltern, deren Kind auf einem Spielplatz von einem Spielgerät gestürzt ist und sich dabei verletzt hat

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 17.01.2019 – 1 O 135/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind von einem auf einem öffentlichen Spielplatz befindlichen Klettergerüst,

  • an dem sich spielende Kinder in einer Höhe von 2,40 m an einer waagerechten Leiter von einer Seite auf die andere hangeln konnten,

gestürzt war, darauf hingewiesen, dass eine Haftung der den Spielplatz unterhaltenden Kommune für die Folgen eines solchen Sturzes nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

(nur) dann in Betracht kommt, wenn die Kommune es versäumt hatte, für einen ausreichenden Fallschutz unter dem „Hangelgerüst“ Sorge zu tragen, wobei

  • die Anforderungen, die bei Spielgeräten an den Fallschutz zu stellen sind, sich nach der jeweiligen Fallhöhe richten.

Die Fallhöhe ist dabei abhängig davon, ob das Spielgerät

  • bestimmungsgemäß oder
  • bestimmungswidrig

benutzt wird.

Wird beispielsweise ein 2,40 m hohes Hangelgerüst von einem 1,30 m großen Kind bestimmungsgemäß benutzt,

  • hangelt sich das Kind also an einer in einer Höhe von 2,40 m waagrecht angebrachten Leiter entlang,

befinden sich,

  • unter Hinzurechnung der Armlänge,

die Füße des Kindes ca. 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, so dass

  • die Fallhöhe für das Kind lediglich 80 cm beträgt und
  • als Fallschutz bei dieser relativ geringen Fallhöhe ein normaler Naturboden, wie etwa eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend ist.

Wird dagegen das Hangelgerüst bestimmungswidrig benutzt,

  • versucht ein Kind also beispielsweise die vorhandene Leiter des Gerüstes aufrecht zu überqueren,
  • was bei spielenden Kindern nicht ganz fernliegend ist,

beträgt die Fallhöhe für das Kind 2,40 m und dann ist als Fallschutz erforderlich

  • eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke sowie
  • eventuell noch ein Zuschlag von 10 cm wegen eventueller Verdichtungen oder Abtragungen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 13.02.2019).

Wichtig zu wissen für Autofahrer: Auf welchen Straßen muss eine Kommune im Winter streuen

… und wann kann nach einem Unfall aufgrund Glatteisbildung ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen die Kommune bzw. die für das Räumen und Streuen zuständige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen?

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht

  • nicht schon wenn vereinzelt Glättestellen vorhanden sind,
  • sondern erst bei allgemeiner Glättebildung,

wobei dann

  • zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen sind
  • und erst danach die weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken.

Außerhalb geschlossener Ortslagen muss gestreut werden,

  • nur an den für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen und
  • auf Straßen von untergeordneter Verkehrsbedeutung, abgesehen von besonders gefährlichen Stellen, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen kann, gar nicht.

Ergibt sich danach eine Räum- und Streupflicht, steht sie bei Kommunen allerdings

  • sowohl in räumlicher
  • als auch in zeitlicher Hinsicht

unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,

  • so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankommt.

Zudem hat sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.11.2016 – 11 U 17/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.02.2017).