…. wissen sollten.
Mit Urteil vom 17.01.2019 – 1 O 135/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind von einem auf einem öffentlichen Spielplatz befindlichen Klettergerüst,
- an dem sich spielende Kinder in einer Höhe von 2,40 m an einer waagerechten Leiter von einer Seite auf die andere hangeln konnten,
gestürzt war, darauf hingewiesen, dass eine Haftung der den Spielplatz unterhaltenden Kommune für die Folgen eines solchen Sturzes nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
(nur) dann in Betracht kommt, wenn die Kommune es versäumt hatte, für einen ausreichenden Fallschutz unter dem „Hangelgerüst“ Sorge zu tragen, wobei
- die Anforderungen, die bei Spielgeräten an den Fallschutz zu stellen sind, sich nach der jeweiligen Fallhöhe richten.
Die Fallhöhe ist dabei abhängig davon, ob das Spielgerät
- bestimmungsgemäß oder
- bestimmungswidrig
benutzt wird.
Wird beispielsweise ein 2,40 m hohes Hangelgerüst von einem 1,30 m großen Kind bestimmungsgemäß benutzt,
- hangelt sich das Kind also an einer in einer Höhe von 2,40 m waagrecht angebrachten Leiter entlang,
befinden sich,
- unter Hinzurechnung der Armlänge,
die Füße des Kindes ca. 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, so dass
- die Fallhöhe für das Kind lediglich 80 cm beträgt und
- als Fallschutz bei dieser relativ geringen Fallhöhe ein normaler Naturboden, wie etwa eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend ist.
Wird dagegen das Hangelgerüst bestimmungswidrig benutzt,
- versucht ein Kind also beispielsweise die vorhandene Leiter des Gerüstes aufrecht zu überqueren,
- was bei spielenden Kindern nicht ganz fernliegend ist,
beträgt die Fallhöhe für das Kind 2,40 m und dann ist als Fallschutz erforderlich
- eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke sowie
- eventuell noch ein Zuschlag von 10 cm wegen eventueller Verdichtungen oder Abtragungen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 13.02.2019).
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