Tag Rasenfläche

Was Eltern, deren Kind auf einem Spielplatz von einem Spielgerät gestürzt ist und sich dabei verletzt hat

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 17.01.2019 – 1 O 135/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind von einem auf einem öffentlichen Spielplatz befindlichen Klettergerüst,

  • an dem sich spielende Kinder in einer Höhe von 2,40 m an einer waagerechten Leiter von einer Seite auf die andere hangeln konnten,

gestürzt war, darauf hingewiesen, dass eine Haftung der den Spielplatz unterhaltenden Kommune für die Folgen eines solchen Sturzes nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

(nur) dann in Betracht kommt, wenn die Kommune es versäumt hatte, für einen ausreichenden Fallschutz unter dem „Hangelgerüst“ Sorge zu tragen, wobei

  • die Anforderungen, die bei Spielgeräten an den Fallschutz zu stellen sind, sich nach der jeweiligen Fallhöhe richten.

Die Fallhöhe ist dabei abhängig davon, ob das Spielgerät

  • bestimmungsgemäß oder
  • bestimmungswidrig

benutzt wird.

Wird beispielsweise ein 2,40 m hohes Hangelgerüst von einem 1,30 m großen Kind bestimmungsgemäß benutzt,

  • hangelt sich das Kind also an einer in einer Höhe von 2,40 m waagrecht angebrachten Leiter entlang,

befinden sich,

  • unter Hinzurechnung der Armlänge,

die Füße des Kindes ca. 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, so dass

  • die Fallhöhe für das Kind lediglich 80 cm beträgt und
  • als Fallschutz bei dieser relativ geringen Fallhöhe ein normaler Naturboden, wie etwa eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend ist.

Wird dagegen das Hangelgerüst bestimmungswidrig benutzt,

  • versucht ein Kind also beispielsweise die vorhandene Leiter des Gerüstes aufrecht zu überqueren,
  • was bei spielenden Kindern nicht ganz fernliegend ist,

beträgt die Fallhöhe für das Kind 2,40 m und dann ist als Fallschutz erforderlich

  • eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke sowie
  • eventuell noch ein Zuschlag von 10 cm wegen eventueller Verdichtungen oder Abtragungen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 13.02.2019).

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang einer Wohngebäudeversicherung wissen sollten

…. wenn Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht und bei dem Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume der Rasen des (Nachbar)Grundstücks beschädigt wird.

Mit Urteil vom 11.08.2017 – 26 O 8529/16 – hat das Landgericht (LG) München I darauf hingewiesen, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen (VBD) einer Wohngebäudeversicherung,

  • nach der Versicherungsschutz für das Risiko Sturm besteht,

heißt,

  • unter § 2 Abs. 1, dass erstattet werden die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung und Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten)

sowie

  • unter § 2 Abs. 5 (Aufräumkosten für Bäume), dass versichert sind auch die notwendigen Kosten für das Entfernen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks, sofern diese durch Sturm abknickt, entwurzelt, umgestürzt oder auf andere Weise so beschädigt wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist,

die Versicherung auch Folgekosten zu tragen hat,

  • die nicht unmittelbar durch das versicherte Ereignis entstehen,
  • sondern Folge der erforderlichen Beseitigung des von dem versicherten Ereignis verursachten Schadens sind,

wobei von dem Begriff Aufräumen auch erfasst wird das Fällen.

War es beispielsweise erforderlich zur Beseitigung von durch einen Sturm beschädigter Bäume über das Grundstück des Versicherungsnehmers oder das Nachbargrundstück zu fahren und sind dadurch Schäden entstanden,

  • so sind diese Kosten (beispielsweise für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche)
  • ohne weiteres als Fällungs- bzw. Aufräumkosten anzusehen und dann auch von den notwendigen Kosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VGB erfasst.