Tag Leiter

Was Eltern, deren Kind auf einem Spielplatz von einem Spielgerät gestürzt ist und sich dabei verletzt hat

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 17.01.2019 – 1 O 135/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 8-jähriges Kind von einem auf einem öffentlichen Spielplatz befindlichen Klettergerüst,

  • an dem sich spielende Kinder in einer Höhe von 2,40 m an einer waagerechten Leiter von einer Seite auf die andere hangeln konnten,

gestürzt war, darauf hingewiesen, dass eine Haftung der den Spielplatz unterhaltenden Kommune für die Folgen eines solchen Sturzes nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

(nur) dann in Betracht kommt, wenn die Kommune es versäumt hatte, für einen ausreichenden Fallschutz unter dem „Hangelgerüst“ Sorge zu tragen, wobei

  • die Anforderungen, die bei Spielgeräten an den Fallschutz zu stellen sind, sich nach der jeweiligen Fallhöhe richten.

Die Fallhöhe ist dabei abhängig davon, ob das Spielgerät

  • bestimmungsgemäß oder
  • bestimmungswidrig

benutzt wird.

Wird beispielsweise ein 2,40 m hohes Hangelgerüst von einem 1,30 m großen Kind bestimmungsgemäß benutzt,

  • hangelt sich das Kind also an einer in einer Höhe von 2,40 m waagrecht angebrachten Leiter entlang,

befinden sich,

  • unter Hinzurechnung der Armlänge,

die Füße des Kindes ca. 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, so dass

  • die Fallhöhe für das Kind lediglich 80 cm beträgt und
  • als Fallschutz bei dieser relativ geringen Fallhöhe ein normaler Naturboden, wie etwa eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend ist.

Wird dagegen das Hangelgerüst bestimmungswidrig benutzt,

  • versucht ein Kind also beispielsweise die vorhandene Leiter des Gerüstes aufrecht zu überqueren,
  • was bei spielenden Kindern nicht ganz fernliegend ist,

beträgt die Fallhöhe für das Kind 2,40 m und dann ist als Fallschutz erforderlich

  • eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke sowie
  • eventuell noch ein Zuschlag von 10 cm wegen eventueller Verdichtungen oder Abtragungen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 13.02.2019).

AG München entscheidet wodurch (auch) das Eigentum eines Nachbarn verletzt werden kann

Mit Urteil vom 12.01.2017 – 233 C 29540/15 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser darauf hingewiesen, dass das Eigentum seines Nachbarn nicht nur verletzt,

  • wer in die Außenwand des Nachbarhauses ohne Genehmigung des Nachbarn Löcher bohrt, beispielsweise um zwischen seiner und der angrenzenden Terrasse des Reihenhauses des Nachbarn eine Holztrennwand mit Dübeln zu befestigen,

sondern auch,

  • wer auf seinem Grundstück eine Leiter aufstellt und diese an die Dachziegelabschlusskante des Nachbarhauses anlehnt

und der Nachbar diesen in solchen Fällen deshalb

  • auf Unterlassung, Beseitigung bzw. ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Durch das Bohren von Löchern in die Außenwand werde, so das AG,

  • in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen, wodurch die Gefahr des Eindringens von Wassers sowie des Entstehens von Frostschäden bestehe und

das Anlehnen der Leiter stelle deshalb eine Beeinträchtigung des Eigentumes dar, weil