…. erkennbar untätig bleibt, sie selbst
müssen und sie,
- sollten sie dem nicht nachkommen,
für Schäden, die Dritte dadurch erleiden, nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Mit Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks,
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