Grundstückseigentümer sollten wissen, dass, wenn ein von ihnen mit der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte Beauftragter 

…. erkennbar untätig bleibt, sie selbst 

  • räumen und/oder streuen 

müssen und sie, 

  • sollten sie dem nicht nachkommen, 

für Schäden, die Dritte dadurch erleiden, nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften. 

Mit Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks,

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