Grundstückseigentümer sollten wissen, dass, wenn ein von ihnen mit der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte Beauftragter 

Grundstückseigentümer sollten wissen, dass, wenn ein von ihnen mit der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte Beauftragter 

…. erkennbar untätig bleibt, sie selbst 

  • räumen und/oder streuen 

müssen und sie, 

  • sollten sie dem nicht nachkommen, 

für Schäden, die Dritte dadurch erleiden, nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften. 

Mit Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks,

  • auf dem sie einen Warenumschlagplatz für LKWs betrieb, 

eine 

  • Gebäudereinigungsfirma

durch Vertrag u.a. auch damit beauftragt hatte, 

  • bei Schnee und Glätte 

das Räumen und Streuen 

  • des Grundstücks 

zu übernehmen, die beauftragte Firma, 

  • als es in einer Nacht im Dezember infolge eines plötzlichen Kälteeinbruchs auf dem Gelände eisglatt geworden, 

zum Streuen jedoch nicht gekommen und 

  • 90 Minuten nachdem die untätig gebliebene Grundstückseigentümerin bemerkt hatte, dass nicht gestreut worden war, 

ein LKW einer Spedition 

  • aufgrund der Glätte auf dem Grundstück 

gegen eine der dortigen Wechselbrücken gerutscht sowie dabei beschädigt worden war, der Klage des LKW-Eigentümers gegen die Grundstückseigentümerin auf

  • Schadensersatz

wegen

  • Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

stattgegeben.  

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Verkehrssicherungspflichten, 

  • wie hier die Räum- und Streupflicht, 

zwar grundsätzlich 

  • auf Dritte 

übertragen werden können, allerdings 

  • Kontroll- und Überwachungspflichten 

bei dem Übertragenden verbleiben, dieser, bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf ein 

  • Fachunternehmen,

sich zwar grundsätzlich darauf verlassen dürfe, dass die übertragenen Verkehrspflichten auch 

  • erfüllt

werden und deshalb,

  • ohne konkreten Anlass, 

nicht alle Einzelheiten kontrollieren müsse, der Übertragende allerdings dann selbst 

  • räumen bzw. streuen oder 
  • wenigstens vor einer bestehenden Glätte durch Hinweisschilder warnen 

muss, wenn er Kenntnis von

  • der Glätte  

hat sowie davon, dass von dem Dritten,  

  • dem die Räum- und Streupflicht übertragen wurde, 

nicht gestreut worden ist (Quelle: LTO Legal Tribune Online).