…. erkennbar untätig bleibt, sie selbst
müssen und sie,
- sollten sie dem nicht nachkommen,
für Schäden, die Dritte dadurch erleiden, nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Mit Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks,
- auf dem sie einen Warenumschlagplatz für LKWs betrieb,
eine
durch Vertrag u.a. auch damit beauftragt hatte,
das Räumen und Streuen
zu übernehmen, die beauftragte Firma,
- als es in einer Nacht im Dezember infolge eines plötzlichen Kälteeinbruchs auf dem Gelände eisglatt geworden,
zum Streuen jedoch nicht gekommen und
- 90 Minuten nachdem die untätig gebliebene Grundstückseigentümerin bemerkt hatte, dass nicht gestreut worden war,
ein LKW einer Spedition
- aufgrund der Glätte auf dem Grundstück
gegen eine der dortigen Wechselbrücken gerutscht sowie dabei beschädigt worden war, der Klage des LKW-Eigentümers gegen die Grundstückseigentümerin auf
wegen
- Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
stattgegeben.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Verkehrssicherungspflichten,
- wie hier die Räum- und Streupflicht,
zwar grundsätzlich
übertragen werden können, allerdings
- Kontroll- und Überwachungspflichten
bei dem Übertragenden verbleiben, dieser, bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf ein
sich zwar grundsätzlich darauf verlassen dürfe, dass die übertragenen Verkehrspflichten auch
werden und deshalb,
nicht alle Einzelheiten kontrollieren müsse, der Übertragende allerdings dann selbst
- räumen bzw. streuen oder
- wenigstens vor einer bestehenden Glätte durch Hinweisschilder warnen
muss, wenn er Kenntnis von
hat sowie davon, dass von dem Dritten,
- dem die Räum- und Streupflicht übertragen wurde,
nicht gestreut worden ist (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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