Tag Räumpflicht

Grundstückseigentümer sollten wissen, dass, wenn ein von ihnen mit der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte Beauftragter 

…. erkennbar untätig bleibt, sie selbst 

  • räumen und/oder streuen 

müssen und sie, 

  • sollten sie dem nicht nachkommen, 

für Schäden, die Dritte dadurch erleiden, nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften. 

Mit Urteil vom 18.12.2023 – 15 O 169/23 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks,

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Grundstückseigentümer, denen die allgemeine Räum- und Streupflicht nicht übertragen ist, sind auch dann nicht verpflichtet

…. über die Grenze ihres Grundstücks hinaus zu räumen und zu streuen, wenn sie auf ihrem Grundstück eine Wohnung vermietet haben.

Mit Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn eine Stadt bzw. Gemeinde nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer (als Anlieger) übertragen hat,

ein Grundstückseigentümer regelmäßig nicht verpflichtet ist,

  • über die Grundstücksgrenze hinaus

Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen und er deswegen auch grundsätzlich nicht haftet, wenn

  • einer seiner Mieter oder der Lebensgefährte eines Mieters
  • im Bereich des Grundstückseingangs auf dem nicht geräumten öffentlichen Gehweg stürzt.

Denn, so der Senat, von Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände abgesehen, beschränke sich die Verpflichtung

  • eines Vermieters aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich auch Lebensgefährten des Mieters einbezogen seien) sowie
  • eines Grundstückseigentümers im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB),

seinen Mietern während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB),

  • wozu es grundsätzlich auch gehöre, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen,

regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks, so dass in einem solchen Fall

  • die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen allein bei der Gemeinde bzw. Stadt liege (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2018).

Kammergericht entscheidet, in welchen Bereichen ein Gehweg bei winterlichen Verhältnissen geräumt bzw. bestreut werden muss

Mit Urteil vom 07.11.2017 – 4 U 113/15 – hat das Kammergericht (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Gehwege

  • nur auf einem mittigen (ausreichend breiten) Streifen geräumt bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen,

sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas Anderes ergibt, was dann der Fall sein kann, wenn

  • sich am Rand des Bürgersteiges Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befinden, die es erfordern, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen oder
  • auch auf anderen Bereichen des Gehwegs ein hohes Fußgängeraufkommen herrscht.

Demzufolge muss, wer als Fußgänger

  • bei Glatteis auf einem Gehweg

stürzt, sich dabei verletzt und deswegen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen möchte,