Was Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben, über ihre Haftung bei einem Sturz ihres Mieters infolge Eisglätte auf dem 

Was Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben, über ihre Haftung bei einem Sturz ihres Mieters infolge Eisglätte auf dem 

…. gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer, wissen müssen.

Mit Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine 

  • Wohnungseigentümergemeinschaft

den 

  • Winterdienst

für die

  • Gehwege auf ihrem Grundstück 

einem 

  • professionellen Hausmeisterdienst 

übertragen hatte, von diesem an einem Morgen im Januar,

  • trotz des im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigtem Glatteis,

der zum Haus führende Weg nicht vom 

  • Eis

befreit worden, deshalb die Mieterin einer der Eigentumswohnungen 

  • beim Verlassen des Hauses 

gestürzt war und sie 

  • wegen der dabei erlittenen Sturzverletzungen, 

ihren Vermieter, 

  • dem Eigentümer der Wohnung, 

auf Zahlung von 

  • Schmerzensgeld

verklagt hat, darauf hingewiesen, dass ein Vermieter, der 

  • zugleich Wohnungseigentümer, aber nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern 

Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, sofern er die 

  • (auch) ihm als mietvertragliche Nebenpflicht obliegende 

Pflicht, 

  • die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen, 

nicht in dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag auf diesem übertragen hat, grundsätzlich

  • aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

wegen

  • Verletzung seiner mietvertraglich bestehenden Nebenpflicht 

dem Mieter gegenüber 

  • für Schäden haftet, 

die dieser durch einen Sturz bei Eisglätte 

  • unter Verletzung der Räum- und Streupflicht 

auf einem 

  • Weg

erlitten hat, der sich auf dem 

  • im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden 

Grundstück befindet.

Zwar kann zur Erfüllung der ihm als Vermieter demnach 

  • hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee 

treffenden vertraglichen Nebenpflichten ein Vermieter,

  • der diese Pflichten im Mietvertrag nicht auf dem Mieter übertragen hat, 

eines Dritten, 

  • der den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführt, 

als sog, Erfüllungsgehilfen bedienen, hat dann aber 

  • gemäß § 278 Satz 1 BGB

für 

  • dessen Verschulden 

wie für 

  • eigenes Verschulden 

rechtlich einzustehen.

Fazit:
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter 

  • von der Wohnungseigentümergemeinschaft 

auf einen 

  • Dritten

führt somit nicht schon dazu, dass eine Haftung des Wohnungseigentümers, 

  • der seine Wohnung vermietet hat, 

gegenüber seinem Mieter 

  • aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB

nur noch in Betracht kommt, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten 

  • in Bezug auf den ausführenden Dritten 

verletzt worden sind. 

Ein Wohnungseigentümer, 

  • der in dem Mietvertrag mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen hat,   

bleibt vielmehr 

  • auch dann 

seinem Mieter gegenüber verantwortlich (Quelle: Pressemitteilung des BGH).