…. gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer, wissen müssen.
Mit Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine
- Wohnungseigentümergemeinschaft
den
für die
- Gehwege auf ihrem Grundstück
einem
- professionellen Hausmeisterdienst
übertragen hatte, von diesem an einem Morgen im Januar,
- trotz des im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigtem Glatteis,
der zum Haus führende Weg nicht vom
befreit worden, deshalb die Mieterin einer der Eigentumswohnungen
- beim Verlassen des Hauses
gestürzt war und sie
- wegen der dabei erlittenen Sturzverletzungen,
ihren Vermieter,
- dem Eigentümer der Wohnung,
auf Zahlung von
verklagt hat, darauf hingewiesen, dass ein Vermieter, der
- zugleich Wohnungseigentümer, aber nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern
Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, sofern er die
- (auch) ihm als mietvertragliche Nebenpflicht obliegende
Pflicht,
- die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen,
nicht in dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag auf diesem übertragen hat, grundsätzlich
- aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wegen
- Verletzung seiner mietvertraglich bestehenden Nebenpflicht
dem Mieter gegenüber
die dieser durch einen Sturz bei Eisglätte
- unter Verletzung der Räum- und Streupflicht
auf einem
erlitten hat, der sich auf dem
- im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden
Grundstück befindet.
Zwar kann zur Erfüllung der ihm als Vermieter demnach
- hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee
treffenden vertraglichen Nebenpflichten ein Vermieter,
- der diese Pflichten im Mietvertrag nicht auf dem Mieter übertragen hat,
eines Dritten,
- der den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführt,
als sog, Erfüllungsgehilfen bedienen, hat dann aber
für
wie für
rechtlich einzustehen.
Fazit:
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter
- von der Wohnungseigentümergemeinschaft
auf einen
führt somit nicht schon dazu, dass eine Haftung des Wohnungseigentümers,
- der seine Wohnung vermietet hat,
gegenüber seinem Mieter
- aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
nur noch in Betracht kommt, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten
- in Bezug auf den ausführenden Dritten
verletzt worden sind.
Ein Wohnungseigentümer,
- der in dem Mietvertrag mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen hat,
bleibt vielmehr
seinem Mieter gegenüber verantwortlich (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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