Tag Kraftfahrzeugen

Medizinal-Cannabis-Patienten sollten wissen, wann ihnen die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht

…. verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einem Medizinal-Cannabis-Patient die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • das einerseits zwar zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können,
  • ihm andererseits jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestierte,

bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt worden war, entschieden, dass

  • auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens

ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht.

Danach kann,

  • anders als bei illegalem Cannabiskonsum

derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein und eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn

  • er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen,

was, wie die Kammer ausgeführt hat, bei einem Medizinal-Cannabis-Patienten dann der Fall ist, wenn

  • er Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • bei ihm keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • seine Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • er verantwortlich mit seinen Medikamenten umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Erfüllt ein Medizinal-Cannabis-Patient diese Voraussetzungen, darf ihm, so die Kammer weiter, auch nicht von vornherein auferlegt werden,

  • sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen,

sondern kann er,

  • wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme,

lediglich in einiger Zeit aufgefordert werden, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

Ein nach Begründung eines Scheinwohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein

…. berechtigt auch nach Umtausch in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 3 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland,

  • nach Begründung eines Scheinwohnsitzes

in einem Mitgliedsstaat der EU (beispielsweise in Tschechien) ein Führerschein ausgestellt worden ist, ein solcher

  • aufgrund ausweislich unbestreitbarer Informationen vom Ausstellungsmitglied herrührender

(Wohnsitz)Mangel auf einen danach in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauschten Führerschein fortwirkt, so dass

  • weder der mit dem Wohnsitzmangel behaftete Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt,
  • noch nach einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat (beispielsweise nach Österreich) ein dort erfolgter Umtausch des Führerscheins zu einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet führt.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV),

  • der eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern soll,

auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine entsprechend anwendbar ist,

  • da andernfalls ein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein über die „Verlängerung“ eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich wäre (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 05.07.2018).