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BGH entscheidet für welchen Zeitraum bei S-Prämiensparverträgen flexibel ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts

…. ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse mehrere (unbefristete) Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • die jeweils neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsahen,
    • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
    • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

und die Sparkasse nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer für alle Sparverträge geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechtigt sein sollte, wenn

  • weder eine Laufzeit
  • noch eine abweichende Kündigungsregelung

vereinbart wurde, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes

  • die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige
  • jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen,

entschieden, dass die Sparkasse

  • nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

die Sparverträge

  • nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe,
    • d.h. hier jeweils erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

kündigen darf.

Durch

  • die vereinbarte Prämienstaffel mit dem dadurch gesetzten besonderen Bonusanreiz und
  • die Zusage des Erreichens der höchsten Prämienstufe

ist danach,

  • da andernfalls die Sparkasse dem Sparer jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte,

das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse

  • aus Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, enden die Verträge

  • mit Ablauf des Sparjahres in dem die höchste Prämienstufe erreicht wird,

nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten

von der Sparkasse,

  • beispielsweise wegen des niedrigen Zinsumfeldes,

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wer einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat sollte wissen, wann dieser von dem Kreditinstitut

…. ordentlich gekündigt werden kann und bis wann eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • der neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsah,
  • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
  • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

entschieden, dass solche Sparverträge von der Sparkasse unter Hinweis

  • auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
    • nach denen, wenn weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart war, die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur ordentlichen Kündigung der gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige berechtigt ist,

und

  • auf das niedrige Zinsumfeld

erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe,

  • d.h. hier also erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

ordentlich gekündigt werden können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Kreditinstitute bei Prämiensparverträgen

  • mit der vereinbarten Prämienstaffel

für die Sparer einen besonderen Bonusanreiz setzen, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 der AGB für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bedingt,

  • also – hier – bis zum Ablauf des 15. Sparjahres,

da andernfalls das Kreditinstitut den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte.

Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enden, so der Senat, die Verträge nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den AGB vorgesehenen Auslauffrist

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.05.2019).

Wichtig zu wissen für alle die ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) unterhalten

…. oder eröffnen möchten.

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) sind,

  • im Gegensatz zum Und-Konto,

die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass

  • jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft
  • Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann.

Leisten kann das Kreditinstitut mit schuldbefreiender Wirkung allerdings nicht nach Belieben an einen der Kontoinhaber, sondern jeweils nur an denjenigen, der die Leistung fordert.

  • Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hat keine schuldbefreiende Wirkung.

Durch den Umstand,

  • dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangt,

wird

  • die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und
  • die damit einhergehende Empfangszuständigkeit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen,

nicht berührt.

  • Erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde, erlischt insoweit das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers.

Können mangels auseichendem Guthaben konkurrierende Verfügungen von Inhabern eines Oder-Kontos nicht ausgeführt werden, gilt das Prioritätsprinzip, wobei streitig ist, ob dabei darauf abzustellen ist,

  • wer die Leistung als Erster verlangt hat

oder darauf,

  • welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde und
  • es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen nur dann ankommt, wenn nicht zu erkennen ist, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung ansteht.

Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, verhält es sich also insoweit pflichtwidrig,

  • bleibt hiervon die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung unberührt,
  • kann das aber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen das Kreditinstitut begründen, sofern das Zahlungsverlangen vertragsgemäß war.

Beachtet werden muss bei der Eröffnung eines Oder-Konto, dass ohne eine dahingehende vertragliche Abrede,

  • dass jeder Kontoinhaber berechtigt ist, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt sind,

ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos keine Möglichkeit hat,