Tag Kreditvertrag

Wichtig zu wissen für alle Autokäufer, die zur Finanzierung des Autokaufs einen Verbraucherkreditvertrag

…. abgeschlossen haben – Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt ihre Rechte und lässt, wenn 

  • der Inhalt des Kreditvertrages zu ungenau oder 
  • eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist,

den Widerruf des Kreditvertrages durch die Autokäufer 

  • auch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung noch 

zu.      

Nach dem Urteil der Sechsten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 kann der Käufer eines Autos, der einen 

  • ausschließlich zur Finanzierung des Autokaufs dienenden 

Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen hat, den Kreditvertrag

  • nicht nur innerhalb von vierzehn Kalendertagen, sondern 

auch noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung 

  • widerrufen,

mit der Rechtsfolge, dass er, 

  • sofern der Kreditvertrag noch läuft, ab dem Widerruf keine weiteren Darlehensraten mehr an die Bank zahlen muss 

und

  • Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs sowie 
  • abzüglich der Nutzungsvorteile

verlangen kann

  • von der Bank, 
    • Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten, 

sowie 

  • vom Autoverkäufer 
    • eine eventuell an diesen geleistete Kaufpreisanzahlung,

wenn beispielsweise 

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form angegeben ist, 
    • dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n dieser Richtlinie handelt und 
    • dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist,
  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 in dem Kreditvertrag 
    • der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und 
    • der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben ist

oder

  • nicht nach Artikel 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag 
    • die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben ist, 
    • so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Wer eine Bürgschaft übernimmt, sollte wissen, dass eine Bürgschaft nicht gemäß § 312g Abs. 1 BGB widerrufbar ist

Mit Urteil vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem 

  • eine Bank mit einem Kunden einen Kreditvertrag abgeschlossen, 
  • zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag ein Dritter (ein Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) eine Bürgschaft übernommen hatte und 

von dem Verbraucher die Bürgschaftserklärung 

  • nicht in den Geschäftsräumen der Bank, 
  • sondern in der Wohnung des Kreditschuldners 

unterzeichnet worden war, entschieden, dass das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, 

  • das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zusteht, 

ein Bürge nicht hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • das 14-tägige Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag, d.h. einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einen Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB) voraussetzt,
  • der eine aufgrund dessen vom Unternehmer zu erbringende entgeltliche vertragscharakteristische Leistung zum Gegenstand hat und

diese Voraussetzungen Bürgschaften,

  • die übrigens auch von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst werden, 

nicht erfüllen.