Tag Kritik

LG Köln entscheidet: Kritik an den Unterrichtsmethoden einer Lehrerin begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

…. gegen denjenigen, der die von Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe gegen die Lehrerin lediglich zusammengefasst und an die Schulleitung weitergegeben hat.

Mit Urteil vom 06.12.2017 – 12 O 135/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine Lehrerin an einer Gesamtschule den Jahrgangselternsprecher ihrer Klasse,

  • von dem auf Bitten der Schulleitung, die Beschwerden der Eltern gegen die Lehrerin in einem Schreiben zusammengefasst und
  • hierin von ihm u.a. die Überziehung des Unterrichts in den Pausen, so dass die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen, die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Lehrerin sowie der Rückstand in der Lernstoffvermittlung als wesentliche Themen benannt worden waren,

wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro verklagt hatte,

  • mangels Vorliegen einer Verletzung der Lehrerin in ihren Rechten,

abgewiesen.

Begründet worden ist dies vom LG damit, dass es sich bei einer bloßen Zusammenfassung und Weitergabe von von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfen an die Schulleitung,

  • weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Jahrgangselternsprechers handle,
  • noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil.

Landgericht Düsseldorf weist Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger ab

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk

  • „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“,

durch die im Grundgesetz (GG) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist und dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar deshalb gegen Dr. Theo Zwanziger kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zwar sei, so die Kammer, die Bezeichnung der Qatar Football Association als „Krebsgeschwür“ ein herabwürdigendes Werturteil und eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

Da Dr. Theo Zwanziger den Vergleich mit einem Krebsgeschwür

  • jedoch nicht gemacht habe, um den Fußballverband des Staates Katar öffentlich zu diffamieren,
  • sondern in Wahrnehmung des berechtigten Interesses, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und im Vordergrund für ihn die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar gestanden habe,

übersteige der Vergleich mit einem Krebsgeschwür, bei dem es sich auch um keine Schmähkritik handle,

  • (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit,
  • so dass der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen sei, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Denn, so die Kammer weiter, wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 19.04.2016).