AG Frankfurt entscheidet, wann alkoholisierten Fluggästen die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden darf

Mit Urteil vom 27.05.2020 – 32 C 784/19 (89) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem einem Ehepaar,

  • das bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht hatte,

von dem Flugkapitän die Beförderung auf dem Flug verweigert worden war, 

  • weil die Ehefrau bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies, nach einem Wortwechsel die Anweisung des Pursers, das Flugzeug zu verlassen ignoriert, diesen mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert sowie versucht hatte, den herbeigerufenen Flugkapitän am Revers zu greifen, 

entschieden, dass

  • dieses Verhalten im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung durch den Flugkapitän gegeben habe 

und 

  • wegen Verursachung der Nichtbeförderung durch ihr eigenes Verhalten,

die Klage der Eheleute gegen das Flugunternehmen 

  • auf Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und 
  • weiteren Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Nichtbeförderung 

abgewiesen.

Danach darf der Flugkapitän 

  • – im Rahmen der ihm durch § 12 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt –

Fluggästen, deren

  • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder deren alkoholbedingtes aggressives Verhalten 

geeignet ist die Luftsicherheit zu gefährden bzw. bei denen 

  • aufgrund ihrer alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder ihres alkoholbedingten aggressiven Verhaltens 

die begründete Gefahr besteht, 

  • dass sie Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten werden oder
  • dass es bei ihnen zu gesundheitlichen Problemen während des Fluges kommen könnte,

die Mitnahme auf einem Flug verweigern und haben Fluggäste dann,

  • wenn eine solche Nichtbeförderungsentscheidung vom Kapitän ermessensfehlerfrei getroffen wurde,  

weder Ansprüche auf Schadensersatz, noch auf Ansprüche nach der FluggastrechteVO (so auch AG München, Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 –).