Tag Mangelsymptome

BGH entscheidet was Mieter, wenn sie wegen eines Mangels die Miete mindern möchten, darlegen müssen und was nicht

Beanstandet der Mieter einer Wohnung gegenüber dem Vermieter beispielsweis eine fortwährend bestehende unzumutbare Lärmbelästigung und kürzt er wegen dieses Mangels die Miete nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), muss er

  • den Mietmangel, also die Lärmbelästigung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht,
  • durch ausreichende Beschreibung der Mangelsymptome darlegen,
    • also z.B. vorbringen, dass fortwährend laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw. zu hören sind

und

  • hierfür, wenn es deswegen zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter kommt, Beweis anbieten
  • durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und ggf. auch durch Vernehmung von Zeugen.

Im Prozess obliegt es dann dem Gericht

Über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus, muss der Mieter

  • die Lärmbelästigung weder durch detaillierte „Lärmprotokolle“ konkretisieren (BGH, Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 268/11 –),
  • noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) vortragen und
  • auch die Ursache der Mangelsymptome nicht bezeichnen, d.h. er muss sich nicht dazu äußern,
    • ob die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuordnen ist,
    • ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem unangemessenen (nicht mehr sozialadäquaten) Wohnverhalten anderer Bewohner des Hauses beruht oder
    • auf einem mangelhaften Schallschutz (Nichteinhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschriften) bzw.
    • auf einer Kombination dieser Ursachen (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 –).

Benennt der Mieter gleichwohl die aus seiner Sicht bestehende Lärmursache, darf vom Gericht daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Mieter wolle Mängelrechte nur für den Fall geltend machen, dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 – hingewiesen.

Wenn der gekaufte PKW sicherheitsrelevante Mängel aufweist die nur sporadisch auftreten

Wozu ist der gewährleistungspflichtige Fahrzeugverkäufer verpflichtet und welche Rechte hat der Käufer in einem solchen Fall?

Weist ein bei einem Kraftfahrzeughändler gekaufter PKW

  • einen sicherheitsrelevanten Mangel auf, der nur sporadisch auftritt,
  • wie beispielsweise, dass gelegentlich das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen bleibt

und schuldet der Verkäufer die Nachbesserung, muss er, wenn

  • der Käufer unter hinreichend genauer Bezeichnung der Mangelsymptome die Mängelbeseitigung verlangt,

das Fahrzeug auch dann,

  • wenn die gerügte Fehlfunktion bei der von ihm durchgeführten Untersuchungsfahrt nicht auftritt („Vorführeffekt“),

zur Mangelabklärung untersuchen und die Fehlfunktion beheben.

Unterlässt der Verkäufer dies und verweist er den Käufer lediglich darauf, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen, kann der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Verkäufer, der bei vom Käufer hinreichend genau bezeichneten sicherheitsrelevanten Mängelsymptomen eine Untersuchung zunächst unterlässt, seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht gerecht wird und
  • es einem Käufer bei einem für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeug relevanten Mangel, durch den das Unfallrisiko signifikant erhöht werden kann, nicht im Sinne von § 440 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zumutbar ist, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag in einem solchen Fall auch dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) ausgeschlossen ist, wenn sich nach Erklärung des Rücktritts herausstellen sollte, dass die Fehlfunktion mit geringen Kosten hätte beseitigt werden können.

Das hat die Pressestelle des BGH am 26.10.2016 – Nr. 190/2016 – mitgeteilt.