Wichtig zu wissen für Mieter und Vermieter: Wer muss sog. Nutzerwechselkosten tragen?

Beim Auszug eines Mieters oder bei einem Mieterwechsel entstehende einmalige Aufwendungen,

  • beispielsweise für eine Zählerzwischenablesung,

sind keine umlagefähigen Betriebskosten und können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken mit Urteil vom 07.10.2016 – 36 C 348/16 (12) – hingewiesen.

Danach muss,

  • wenn der Vermieter solche anfallende Nutzerwechselkosten nicht selbst tragen will,
  • sondern diese (auch) der Mieter tragen soll,

das zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich gesondert vereinbart worden sein.