Beim Auszug eines Mieters oder bei einem Mieterwechsel entstehende einmalige Aufwendungen,
- beispielsweise für eine Zählerzwischenablesung,
sind keine umlagefähigen Betriebskosten und können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Saarbrücken mit Urteil vom 07.10.2016 – 36 C 348/16 (12) – hingewiesen.
Danach muss,
- wenn der Vermieter solche anfallende Nutzerwechselkosten nicht selbst tragen will,
- sondern diese (auch) der Mieter tragen soll,
das zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich gesondert vereinbart worden sein.
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